§ 42 Entschädigung für Nebentätigkeit
In Kraft seit 01. Februar 1956
Up-to-date
§ 42 Entschädigung für Nebentätigkeit — GBG. 1957
(1) Eine Nebentätigkeit liegt vor, wenn ein öffentlich-rechtlicher Bediensteter ohne unmittelbaren Zusammenhang mit seinen ihm nach seinem Dienstposten obliegenden Dienstpflichten noch eine weitere Tätigkeit für die Gemeinde entfaltet.
(2) Soweit für diese Nebentätigkeit nicht Bestimmungen eines privatrechtlichen Vertrages maßgebend sind, gebührt dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten eine gesonderte Entschädigung, die vom Gemeinderat unter Bedachtnahme auf den Umfang und die Bedeutung der Nebentätigkeit bescheidmäßig festzusetzen ist.