Ergibt sich bei der sinngemäßen Anwendung der im Art. II Z. 2 genannten Bestimmungen eine günstigere bezugsrechtliche Stellung als die, in der sich der öffentlich-rechtliche Bedienstete am 31. Dezember 1958 befand, so ist ihm die günstigere bezugsrechtliche Stellung mit Wirkung vom 1. Jänner 1959 zuzuerkennen, wenn der öffentlich-rechtliche Bedienstete dies bis 31. Dezember 1960 beantragt. Stellt der öffentlich-rechtliche Bedienstete den Antrag später, so ist ihm diese Stellung mit dem auf die Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten zuzuerkennen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/1960 (30. März 1960)
Die Bestimmungen des Gemeindebedienstetengesetzes 1957, die durch die im Art. II Z. 2 genannten Bestimmungen geändert werden, sind in der bis zum 31. Dezember 1958 geltenden Fassung auf Bezugsansprüche anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 1959 liegende Zeiträume betreffen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/1960 (30. März 1960)
(1) Die Bestimmungen des Artikels I Z. 5 bis 7 (§ 47 Abs. 3 und 4, § 49 Abs. 2 und 3, § 50 Abs. 7) sind ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auch auf öffentlich-rechtliche Bedienstete der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt oder eines Unternehmens anzuwenden, die die höchste Gehaltsstufe der Dienstklasse III ihrer Verwendungsgruppe vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erreicht haben.
(2) Wird ein öffentlich-rechtlicher Bediensteter der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt oder eines Unternehmens der Verwendungsgruppe E oder D, der am 1. Jänner 1963 oder vor diesem Zeitpunkt die höchste Gehaltsstufe der Dienstklasse III erreicht hat, in den Ruhestand versetzt oder tritt er von Gesetzes wegen in den Ruhestand über, ohne daß in den Verwendungsgruppen E die Vorrückung in die Gehaltsstufe 9 der Dienstklasse III oder in der Verwendungsgruppe D die Vorrückung in die Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse IV stattgefunden hat, so gebührt ihn eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Zulage im Ausmaß eines halben Vorrückungsbetrages seiner Dienstklasse, wenn er zwei Jahre in der Gehaltsstufe 7 der Dienstklasse III verbracht hat. Die Bestimmungen der §§ 30 bis 32 des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Einem öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt oder eines Unternehmens, der in eine höher Dienstklasse befördert wird, gebühren für die Bemessung des Ruhe-(Versorgungs)genusses jedenfalls die Bezüge, die ihm als öffentlich-rechtlichen Bediensteten der niedrigeren Dienstklasse zugekommen wären, wenn er nicht in die höhere Dienstklasse befördert worden wäre.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 155/1964
(1) Die bezugsrechtliche Stellung der öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt oder eines Unternehmens der Verwendungsgruppe C, Dienstklassen III, IV und V, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Dienststand befunden haben, ist mit Wirksamkeit von diesem Zeitpunkt unter sinngemäßer Anwendung des § 50 Abs. 8 des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 in der Fassung des Art. I Z. 8 dieses Gesetzes zu verbessern. Dies gilt für öffentlich-rechtliche Bedienstete der Dienstklasse V jedoch insoweit nicht, als die besoldungsrechtliche Stellung anlässlich der Beförderung in diese Dienstklasse nach § 50 Abs. 4, 5 und 7 des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 in der ursprünglichen Fassung oder nach § 50 Abs. 8 des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 in der Fassung der Gemeindebedienstetengesetznovelle 1959, LGBl. Nr. 17/1960, verbessert wurde.
(2) Ergibt sich bei der sinngemäßen Anwendung der Bestimmungen des § 51 Abs. 8 Gemeindebedienstetengesetz 1957 in der Fassung des Art. I Z. 9 dieses Gesetzes auf öffentlich-rechtliche Bedienstete der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt oder eines Unternehmens des Dienststandes, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes überstellt wurden, eine günstigere bezugsrechtliche Stellung, so ist ihnen diese Stellung mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens zuzuerkennen.
(3) Bei öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Verwendungsgruppe C, die sich am 1. August 1964 auf einem Dienstposten der Dienstklassen III oder IV befunden haben und seit 1. August 1964 in die nächsthöhere Dienstklasse befördert wurden oder bis spätestens 1. Juli 1966 in die nächsthöhere Dienstklasse befördert werden, kann aus Anlaß dieser Beförderung und mit deren Wirksamkeit die besoldungsrechtliche Stellung günstiger festgesetzt werden, als sie sich aus § 50 des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 ergibt. Hiebei ist auf die besoldungsrechtliche Stellung der öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Verwendungsgruppe C Bedacht zu nehmen, die den vor dem 1. August 1964 in die Dienstklasse, in der die besoldungsrechtliche Stellung verbessert werden soll, beförderten öffentlich-rechtlichen Bediensteten nach Abs. 1 gebührt.
(4) Wird ein öffentlich-rechtlicher Bediensteter, auf den die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 anzuwenden gewesen wären, in den Ruhestand versetzt oder stirbt er, so sind diese Bestimmungen bei der Ermittlung der Grundlagen des Ruhe- oder Versorgungsgenusses sinngemäß anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 204/1966 (1. August 1964)
(1) Kinder, für die der öffentlich-rechtliche Bedienstete bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine Kinderzulage bezogen hat, sind bei der Bemessung der Haushaltszulage nach § 26 des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 in der Fassung des Art. I Z. 3 dieses Gesetzes zu berücksichtigen, ohne daß es einer weiteren Verfügung bedarf.
(2) Wäre mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Person bei der Bemessung der Haushaltszulage außer Betracht zu lassen, für die nach den bisher geltenden Bestimmungen die entsprechende Familienzulage verblieben wäre, so ist die Haushaltszulage bis zu dem Zeitpunkt unter Berücksichtigung dieser Person zu bemessen, in dem die entsprechende Familienzulage nach den bisher geltenden Bestimmungen einzustellen wäre.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 204/1966 (1. Juni 1965)
(1) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für öffentlich-rechtliche Bedienstete des Dienststandes,
a) die vor dem 1. Juli 1965 aus einer niedrigeren Verwendungsgruppe in derselben oder in einer anderen Besoldungsgruppe in die Verwendungsgruppe B oder A überstellt wurden,
b) bei denen auf Vordienstzeiten die Bestimmungen über die Überstellung in die Verwendungsgruppen B oder A oder in eine entsprechende Verwendungsgruppe sinngemäß angewendet wurden oder anwendbar gewesen wären,
c) auf die § 8 Abs. 5 bis 7 des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 in der Fassung des Art. I Z. 1 dieses Gesetzes anzuwenden gewesen wäre, wenn diese Bestimmungen im Zeitpunkt der Aufnahme gegolten hätten.
(2) Ergibt sich bei der sinngemäßen Anwendung der Bestimmungen des Art. I dieses Gesetzes eine günstigere besoldungsrechtliche Stellung als die, in der sich der öffentlich-rechtliche Bedienstete am 1. Juli 1965 befand, so ist ihm diese Stellung zuzuerkennen. Um das Ausmaß der Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung ist auch die sonstige dienstrechtliche Stellung des öffentlich-rechtlichen Bediensteten zu verbessern.
(3) Ob und in welchem Ausmaß sich eine günstigere besoldungsrechtliche Stellung im Sinne des Abs. 2 ergibt, ist durch einen Vergleich der tatsächlichen Laufbahn und der Laufbahn der öffentlich-rechtlichen Bediensteten mit gleicher anrechenbarer Dienstzeit, dienstlicher Beurteilung und dienstlicher Stellung festzustellen, die sich ergeben hätte, wenn die Bestimmungen über die Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe und die Bestimmungen des § 8 Abs. 5 bis 7 des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes im Zeitpunkt der seinerzeitigen Überstellung oder der seinerzeitigen Aufnahme gegolten hätten.
(4) Die besoldungsrechtliche Stellung ist zumindest so zu verbessern, wie sie sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben würde.
(5) Eine Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung ist jedenfalls soweit ausgeschlossen, als dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten anlässlich der Anstellung, einer Beförderung oder einer sonstigen Maßnahme, die die besoldungsrechtliche Stellung betraf und nicht auf einen Rechtsanspruch beruhte, eine günstigere Laufbahn zuerkannt wurde als den nicht unter die Bestimmungen dieses Artikels fallenden öffentlich-rechtlichen Bediensteten mit gleicher anrechenbarer Dienstzeit, dienstlicher Beurteilung und dienstlicher Stellung.
(6) Die günstigere besoldungsrechtliche Stellung ist dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten mit 1. Juli 1965 zuzuerkennen, wenn der öffentlich-rechtliche Bedienstete die Verbesserung der dienstrechtlichen Stellung (Abs. 2) bis 30. Juni 1966 beantragt. Stellt der öffentlich-rechtliche Bedienstete den Antrag später, so ist ihm die günstigere besoldungsrechtliche Stellung mit dem auf die Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten zuzuerkennen.
(7) Bei öffentlich-rechtlichen Bediensteten, auf die Abs. 2 und 3 angewendet wurden und die bis spätestens 1. Juli 1967 in die nächsthöhere Dienstklasse befördert werden, kann aus Anlass dieser Beförderung und mit deren Wirksamkeit – jedoch frühestens mit der Wirksamkeit nach Abs. 6 – die besoldungsrechtliche Stellung günstiger festgesetzt werden, als sie sich aus § 50 des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 ergibt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 204/1966 (1. Juli 1965)
Sofern in diesem Gesetz von höheren Lehranstalten gesprochen wird, sind darunter für die Zeit vor dem Wirksamwerden des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, mittlere Lehranstalten bzw. Mittelschulen, wie Gymnasien, Realgymnasien, Realschulen, Frauenoberschulen, Arbeitermittelschulen, Aufbaumittelschulen, Bundeserziehungsanstalten, Lehrer- und Lehrerinnenbildungsanstalten, Bildungsanstalten für Lehrer für den hauswirtschaftlichen oder für den gewerblichen Fachunterricht, Handelsakademien, höhere Abteilungen an den technischen und gewerblichen Lehranstalten, Lehranstalten für Frauenberufe und höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten zu verstehen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 204/1966 (1. Juli 1965)
Wurde das Studium mit einem Trimester begonnen, so ist bei der Anwendung des § 8 Abs. 5 des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 in der Fassung des Art. I Z. 1 dieses Gesetzes als Beginn des Studiums, wenn das erste Trimester ein Sommertrimester oder ein Herbsttrimester war, der 1. Juli, wenn das erste Trimester ein Wintertrimester war, der 1. Jänner des betreffenden Jahres anzusehen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 204/1966 (1. Juli 1965)
Für die Zeit vom 1. Juni 1966 bis 31. Dezember 1966 wird das Gemeindebedienstetengesetz 1957 abgeändert wie folgt:
„1. Die Tabellen im § 45 Abs. 3 (siehe LGBl. Nr. 83/1967)
2. Die Tabelle im § 52 Abs. 1 (siehe LGBl. Nr. 83/1967)“
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/1967 (1. Juni 1966)
Für die Zeit vom 1. Jänner 1966 bis 31. Dezember 1966 hat § 26 Abs. 4 des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 zu lauten:
„(4) Ein verheirateter öffentlich-rechtlicher Bediensteter weiblichen Geschlechts hat keinen Anspruch auf die Haushaltszulage, wenn der Ehemann Einkünfte bezieht, die im Monat den nach den Grundsätzen des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, von der Landesregierung festgesetzten Mindestsatz übersteigen; die Haushaltszulage im Ausmaß von 130 S gebührt jedoch für jedes unversorgte Kind, für das der Ehemann nicht zu sorgen hat.“
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/1967 1. Jänner 1966
(1) Im Art. IV der Gemeindebedienstetengesetznovelle 1966, LGBl. Nr. 204, ist dem Abs. 7 anzufügen:
„Um das Ausmaß der günstigeren Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung kann auch die sonstige dienstrechtliche Stellung des öffentlich-rechtlichen Bediensteten günstiger festgesetzt werden.“
(2) Im Art. IV Abs. 6 der Gemeindebedienstetengesetznovelle 1966, LGBl. Nr. 204, ist das Datum 30. Juni 1966 durch 30. Juni 1967 zu ersetzen.
(3) Die Hilflosenzulage, die einem Gemeindebediensteten gemäß § 68 des Gemeindebedienstetengesetzes 1957, in der Fassung des Art. I Z. 21 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 27 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, gebührt, ist ab dem Tage der Erfüllung der Voraussetzungen für den gegenständlichen Anspruch, frühestens aber ab 1. Jänner 1966 zu gewähren, wenn der Antrag bis 30. Juni 1967 gestellt wird.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/1967 (1. Juli 1965)
Die auf Grund des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 in der Fassung dieses Gesetzes zu erlassenden Verordnungen können ab dem Tage der Kundmachung dieses Gesetzes mit Wirksamkeit jedoch vom Tage des Inkrafttretens der entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes an erlassen werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/1967 (17. August 1967)
Auf öffentlich-rechtliche Bedienstete, für die durch die Hinaufsetzung des Höchstausmaßes für die Anrechnung der tatsächlichen Zeit des Hochschulstudiums nach § 8 Abs. 5 des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 gemäß Art. 1 Z. 2 eine zusätzliche Anrechnung ermöglicht wird, sind die Bestimmungen des Artikels IV der Gemeindebedienstetengesetznovelle 1966, LGBl. Nr. 204, mit der Abweichung anzuwenden, daß in Abs. 6 dieses Artikels an die Stelle des Datums 30. Juni 1967 (Artikel IV Abs. 2 der Gemeindebedienstetengesetznovelle 1967, LGBl. Nr. 83) das Datum 30. Juni 1968 tritt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 32/1968 (1. Juli 1965)
(1) Den öffentlich-rechtlichen Bediensteten, die auf Grund der Bestimmungen des § 3 Abs. 1 lit. h der Vordienstzeitenverordnung 1958, LGBl. Nr. 14, des § 3 Abs. 1 lit. g der Vordienstzeitenverordnung LGBl. Nr. 12/1953, des § 3 Abs. 1 lit. h der Vertragsbediensteten-Vordienstzeitenverordnung 1959, LGBl. Nr. 88, oder auf Grund des § 3 Abs. 1 lit. g der Vordienstzeitenverordnung für Vertragsbedienstete, LGBl. Nr. 14/1953, eine Abfertigung zurückerstattet haben, ist der von ihnen zurückgezahlte Betrag wieder auszuzahlen, wenn sie dies bis zum 30. Juni 1968 beantragen.
(2) In den Fällen, in denen Zeiträume, die der seinerzeitigen Abfertigung zugrundegelegt wurden, nach dem 27. April 1945 zur Berechnung einer nicht zurückerstatteten Abfertigung herangezogen wurden, ist nur der Unterschied zwischen dem Betrag, den der öffentlich-rechtliche Bedienstete auf Grund der Auflösung des seinerzeitigen Dienstverhältnisses als Abfertigung erhalten hat, und dem Betrag, den der öffentlich-rechtliche Bedienstete aus Anlaß der Anrechnung von Vordienstzeiten für die Vorrückung der Gemeinde tatsächlich zurückerstattet hat, auszuzahlen.
(3) Die Beträge gemäß Abs. 1 und 2 sind in drei gleichen Raten am 1. August 1968, am 1. Jänner 1969 und am 1. Juni 1970 auszuzahlen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 32/1968 (6. Juni 1968)
(1) Die im Artikel I. Z. 2 (§ 52 Abs. 1 ) angeführten Bezugsansätze gebühren ab
1. Oktober 1968 im Ausmaß von 93,6 v. H.,
1. September 1969 im Ausmaß von 95,7 v. H.,
1. August 1970 im Ausmaß von 97,9 v. H.,
1. Juli 1971 im Ausmaß von 100 v. H.
(2) Sind die sich nach Abs. 1 ergebenden Beträge nicht durch volle Schillingbeträge teilbar, sind Restbeträge von weniger als 50 Groschen zu vernachlässigen und Restbeträge von 50 Groschen und darüber als volle Schillinge anzusetzen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 50/1969 (1. Oktober 1968)
(1) Den öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt oder eines Unternehmens der Verwendungsgruppen A und B, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes einen Gehalt der Dienstklasse IV beziehen, gebühren ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Gehaltsansätze nach der Dienstklasse und Gehaltsstufe, die sich aus der nachstehenden Übersicht ergeben: (Tabelle siehe Novelle LGBl. Nr. 50/1969)
(2) Die Überleitungsbestimmungen des Abs. 1 sind auch auf Bedienstete des Ruhestandes, Hinterbliebene und Angehörige sinngemäß anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 50/1969 (1. Oktober 1968)
(1) Für öffentlich-rechtliche Bedienstete des Dienststandes, die vor dem 1. März 1969 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen wurden, sind bei Anwendung der Bestimmungen des § 30a des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 zusätzlich zu den im § 30a Abs. 2 Gemeindebedienstetengesetz 1957 angeführten Zeiten folgende, nach der Vollendung des 18. Lebensjahres liegende Zeiten gemäß § 30a Abs. 1 des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 zur Gänze für die Stichtagsfestsetzung zu berücksichtigen:
1. die in einem durch Dienstordnung geregelten Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundes-(Staats-)bahnen in einer Beschäftigung mit mehr als der Hälfte des für Vollbeschäftigte vorgeschriebenen Ausmaßes zurückgelegte Zeit, soweit sich nicht bei Anwendung des § 30a Abs. 6 des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 in der Fassung des Art. I eine Kürzung ergibt. Das gleiche gilt für die bei einer Landes- oder Privatbahn in einem durch eine gleichartige Dienstordnung geregelten Dienstverhältnis zurückgelegte Zeit, die aus Anlaß der Übernahme in ein durch Dienstordnung geregeltes Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundes-(Staats-)bahnen für die Vorrückung angerechnet oder berücksichtigt worden ist;
2. die Zeit, in der der öffentlich-rechtliche Bedienstete auf Grund des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, oder des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, Anspruch auf eine Beschädigtenrente oder Opferrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90 v. H. oder auf Grund des Wehrmachtsfürsorge- und –versorgungsgesetzes vom 26. August 1938, deutsches RGBl. I S. 1077, Anspruch auf Rente für Arbeitsverwendungsunfähige gehabt hat;
3. die Zeit, die dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten in einem früheren Dienstverhältnis nach den Bestimmungen des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134/1945, für die Vorrückung angerechnet worden ist;
4. die Zeit, während der der öffentlich-rechtliche Bedienstete zur Erfüllung der allgemeinen Bundesdienstpflicht auf Grund des Bundesdienstpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 102/1936, herangezogen war;
5. die Zeit, während der der öffentlich-rechtliche Bedienstete
a) nach dem 13. März 1938 durch militärische Dienstleistung, durch Kriegsgefangenschaft oder einen anderen durch den Krieg gegebenen Grund oder
b) vom 4. März 1933 bis 27. April 1945 aus den im § 4 Abs. 1 erster Satz des Beamten-Überleitungsgesetzes angeführten Gründen
am Eintritt in den öffentlichen Dienst behindert war, sofern nicht die Voraussetzungen der Z. 6 zutreffen; als Behinderung nach lit. a gilt jedenfalls eine militärische Dienstleistung ab 1. September 1939;
6. die Zeit, um die der öffentlich-rechtliche Bedienstete das für die Aufnahme auf seinen Dienstposten vorgeschriebene Studium nur aus den in Z. 5 lit. a und b genannten Gründen später vollendet hat, als es nach den österreichischen Studienvorschriften frühestens möglich gewesen wäre.
(2) Bei Anwendung des Abs. 1 Z. 5 und 6 ist für öffentlich-rechtliche Bedienstete, denen Behinderungszeiten gemäß § 2 Abs. 4 und 5 der Vordienstzeitenverordnung 1958, LGBl. Nr. 14, oder gemäß § 2 Abs. 4 der Vordienstzeitenverordnung, LGBl. Nr. 12/1953, zur Gänze angerechnet wurden, der angerechnete Zeitraum als gemäß Abs. 1 Z. 5 und 6 vorangesetzt anzusehen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/1970 (1. März 1969)
(1) Über Anträge auf Anrechnung von Vordienstzeiten von öffentlich-rechtlichen Bediensteten, die sich am 1. März 1969 im Dienststand befanden, ist in den Fällen, in denen eine Anrechnung nach den Bestimmungen der Vordienstzeitenverordnung 1958 in der bis zum 28. Februar 1969 geltenden Fassung auf einen vor dem 1. Jänner 1972 liegenden Zeitraum wirken würde, nach den bisherigen Vorschriften zu entscheiden.
(2) Für die am 1. März 1969 im Dienststand befindlichen öffentlich-rechtlichen Bediensteten gilt der Tag, der sich aus ihrer tatsächlichen Dienstzeit und den ihnen für die Vorrückung angerechneten Vordienstzeiten ergibt (fiktiver Dienstantrittstag), ab 1. März 1969 als Vorrückungsstichtag im Sinne des § 30 Abs. 1 des Gemeindebedienstetengesetzes 1957. Der fiktive Dienstantrittstag ist bei öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Verwendungsgruppen E, D, C, die vor dem 1. Februar 1956 angestellt wurden und denen nach diesem Zeitpunkt keine Vordienstzeiten angerechnet wurden, in der Weise zu ermitteln, daß die Zeit, die für das Erreichen der bezugsrechtlichen Stellung, die sie gemäß § 116 Abs. 5 des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 erhalten haben, im Wege der Zeitvorrückung notwendig ist, dem 1. Februar 1956 vorangesetzt wird.
(3) Öffentlich-rechtliche Bedienstete, die sich am 1. März 1969 im Dienststand befinden und – abgesehen von Maßnahmen gemäß § 7 des Beamten-Überleitungsgesetzes – nicht unmittelbar in eine höhere Gehaltsstufe oder Dienstklasse aufgenommen wurden, können bis zum 31. Dezember 1970 beantragen, daß ihr gemäß Abs. 2 geltender Vorrückungsstichtag neu festgesetzt wird.
(4) Für öffentlich-rechtliche Bedienstete, die einen Antrag gemäß Abs. 3 stellen, ist der Vorrückungsstichtag nach den Bestimmungen des § 30a des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 in der Fassung des Art. I und nach Art. II neu festzusetzen, wenn dieser Vorrückungsstichtag günstiger ist als der nach Abs. 2.
(5) Bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages gemäß Abs. 4 ist eine gemäß § 2 Abs. 6 der Vordienstzeitenverordnung 1958 in der bis zum 28. Februar 1969 geltenden Fassung angerechnete Behinderungszeit sowie eine gemäß § 2 Abs. 2 im Zusammenhang mit § 4 Abs. 2 zweiter Satz der Vordienstzeitenverordnung 1958 oder gemäß § 2 Abs. 2 im Zusammenhang mit § 4 Abs. 2 zweiter Satz der Vordienstzeitenverordnung, LGBl. Nr. 12/1953, zur Gänze angerechnete Zeit zur Gänze zu berücksichtigen.
(6) Wird der Vorrückungsstichtag nach Abs. 4 festgesetzt, so ist bei öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Verwendungsgruppe A, die sich am Tag des Wirksamwerdens der Verbesserung des Vorrückungsstichtages (Abs. 8) in den Dienstklassen VII, VIII oder IX befinden, und bei öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Verwendungsgruppe B, die sich an diesem Tag in den Dienstklassen VI oder VII befinden, zu prüfen, ob sich unter der Annahme, die günstigeren, für die Berechnung des Vorrückungsstichtages maßgebenden Bestimmungen hätten bereits zum Zeitpunkt ihres Eintrittes in das öffentlich-rechtliche Gemeindedienstverhältnis gegolten, eine Verbesserung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung ergeben hätte. Trifft dies zu, so ist ihre besoldungsrechtliche Stellung in der Dienstklasse dementsprechend neu festzusetzen.
(7) Die besoldungsrechtliche Stellung der übrigen öffentlich-rechtlichen Bediensteten, deren Vorrückungsstichtag nach Abs. 4 festgesetzt wird, ist um das Ausmaß zu verbessern, das sich aus dem Zeitraum der Verbesserung des Vorrückungsstichtages gemäß Abs. 4 gegenüber dem Vorrückungsstichtag nach Abs. 2 ergibt.
(8) Die Verbesserung des Vorrückungsstichtages gemäß Abs. 4 und die Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung gemäß Abs. 6 und 7 sind bei öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Jahrgänge bis 1909 mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1970 und bei den jüngeren öffentlich-rechtlichen Bediensteten mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1972 durchzuführen.
(9) Bei öffentlich-rechtlichen Bediensteten, die nach dem 28. Februar 1969 aus dem Dienststand ausscheiden, ist die Verbesserung gemäß Abs. 3 bis 7 abweichend von den Bestimmungen des Abs. 8 mit Wirkung vom Ersten des Monats des Ausscheidens aus dem Dienststand durchzuführen.
(10) Bei öffentlich-rechtlichen Bediensteten, auf die Abs. 6 oder 7 angewendet wurde und die innerhalb von drei Jahren ab dem Wirksamwerden dieser Maßnahme in die nächsthöhere Dienstklasse befördert werden, kann aus Anlaß dieser Beförderung und mit deren Wirksamkeit die besoldungsrechtliche Stellung unter Bedachtnahme auf Abs. 6 günstiger festgesetzt werden, als sie sich aus § 50 des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 ergibt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/1970 (1. März 1969)
Sofern in diesem Gesetz von höheren Lehranstalten gesprochen wird, sind darunter für die Zeit vor dem Wirksamwerden des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, mittlere Lehranstalten bzw. Mittelschulen, wie Gymnasien, Realgymnasien, Realschulen, Frauenoberschulen, Arbeitermittelschulen, Aufbaumittelschulen, Bundeserziehungsanstalten, Lehrer- und Lehrerinnenbildungsanstalten, Bildungsanstalten für Lehrer für den hauswirtschaftlichen oder für den gewerblichen Fachunterricht, Handelsakademien, höhere Abteilungen an den technischen und gewerblichen Lehranstalten, Lehranstalten für Frauenberufe und höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten, zu verstehen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/1970 (1. März 1969)
Für Bedienstete, die am 1. März 1969 und seither ununterbrochen in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Gemeinde standen, in dem ein Vorrückungsstichtag gemäß § 21 des Steiermärkischen Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1962, LGBl. Nr. 160, festgesetzt war, ist anlässlich ihrer Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis der sich aus dem Dienstvertrag ergebende Vorrückungsstichtag dem Vorrückungsstichtag gegenüberzustellen, der sich aus § 30a des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 in der Fassung des Art. I und Art. II ergibt. Der günstigere dieser beiden Vorrückungsstichtage ist als Vorrückungsstichtag festzusetzen.
(1) Die 2. Gemeindebedienstetengesetznovelle 1969 wird wie folgt geändert:
1. Art. II Abs. 1 Z. 3 erhält folgende Fassung:
„3. die Zeit, die den öffentlich-rechtlichen Bediensteten nach den Bestimmungen des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134/1945, für die Vorrückung angerechnet worden ist;“
2. in Art. II Abs. 1 wird am Ende der Z 6 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgender Z 7 wird neu angefügt:
„7. die Zeit des erfolgreichen Besuches eines Abiturientenlehrganges an Lehrerbildungsanstalten, wenn für den öffentlich-rechtlichen Bediensteten die Reifeprüfung für Volksschulen als Anstellungserfordernis vorgeschrieben war; die Bestimmungen des § 30a Abs. 2 Z. 6 des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 in der Fassung der Gemeindebedienstetengesetznovelle 1971 sind bei Berücksichtigung dieser Zeiten sinngemäß anzuwenden.“
3. Art. III Abs. 2 letzter Satz erhält folgende Fassung:
„Der fiktive Dienstantrittstag ist bei öffentlich-rechtlichen Bediensteten, die vor dem 1. Februar 1956 in einer der Verwendungsgruppe E, D oder C angestellt wurden und denen nach diesem Zeitpunkt keine Vordienstzeiten angerechnet wurden, in der Weise zu ermitteln, dass die Zeit, die für das Erreichen der bezugsrechtlichen Stellung, die sie gemäß § 116 Abs. 5 des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 erhalten haben, im Wege der Zeitvorrückung notwendig ist, dem 1. Februar 1956 vorangesetzt wird.“
4. Dem Art. III Abs. 4 wird angefügt:
„In den Fällen des Abs. 2 zweiter Satz sind hiebei alle vor dem 1. Februar 1956 liegenden Zeiten nach § 30a des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 in der Fassung des Art. I der Gemeindebedienstetengesetznovelle 1971 und nach Art. II zu behandeln.“
5. Art. III Abs. 7 erhält folgende Fassung:
„(7) Die besoldungsrechtliche Stellung der übrigen öffentlich-rechtlichen Bediensteten, deren Vorrückungsstichtag nach Abs. 4 festgesetzt wird, ist um den Zeitraum zu verbessern, um den der gemäß § 30 Abs. 2 des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 auf den nächstliegenden Vorrückungstermin gerundete verbesserte Vorrückungsstichtag vor dem gemäß § 30 Abs. 2 des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 auf den nächstliegenden Vorrückungstermin gerundeten Vorrückungsstichtag nach Abs. 2 liegt.“
6. Art V erhält folgende Fassung:
„(1) Für Bedienstete, die am Tag der Kundmachung der 2. Gemeindebedienstetengesetznovelle 1969 und seither ununterbrochen in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Gemeinde standen, in dem ein Vorrückungsstichtag gemäß § 21 des Steiermärkischen Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1962, LGBl. Nr. 160, festgesetzt war, ist anlässlich ihrer Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis der sich aus dem Dienstvertrag ergebende Vorrückungsstichtag dem Vorrückungsstichtag gegenüberzustellen, der sich aus § 30a des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 in der Fassung der Art. I und II ergibt. Der günstigere dieser beiden Vorrückungsstichtage ist als Vorrückungsstichtag festzusetzen.
(2) Die Bestimmungen des Art. III Abs. 1 der 2. Gemeindebedienstetengesetznovelle 1969 sind auch auf öffentlich-rechtliche Bedienstete anzuwenden, bei denen ein Ansuchen um Anrechnung von Vordienstzeiten, das nach den Bestimmungen der Vordienstzeitenverordnung 1958, LGBl. Nr. 14, zulässig war, bis zum 1. März 1969 eingebracht wurde.
(3) Bei öffentlich-rechtlichen Bediensteten, die unmittelbar in eine höhere Dienstklasse oder Gehaltsstufe aufgenommen wurden, kann die besoldungsrechtliche Stellung verbessert werden, wenn der Festsetzung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung bei der Aufnahme ein geringeres Ausmaß an Dienstzeit zugrunde gelegt wurde, als sich aus der Festsetzung eines Vorrückungsstichtages gemäß § 30a des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 in der Fassung der 2. Gemeindebedienstetengesetznovelle 1969 und der Gemeindebedienstetengesetznovelle 1971 und der Art. II und III der 2. Gemeindebedienstetengesetznovelle 1969 in der Fassung des Art. IV der Gemeindebedienstetengesetznovelle 1971 ergeben würde. Die der seinerzeitigen besoldungsrechtlichen Stellung zugrunde gelegte Dienstzeit ist aus dieser unter Berücksichtigung einer Normallaufbahn eines öffentlich-rechtlichen Bediensteten zu ermitteln. Die Bestimmungen des Art. III Abs. 8 und 9 der 2. Gemeindebedienstetengesetznovelle 1969 sind auf diese Verbesserungen anzuwenden.“
(1) Es treten außer Kraft:
1. Art. V der 2. Gemeindebedienstetengesetznovelle 1969, LGBl. Nr. 29/1970;
2. Art. IV Abs. 2 und 3 der Gemeindebedienstetengesetznovelle 1971, LGBl. Nr. 61.
(2) Die gemäß Abs. 1 außer Kraft tretenden Bestimmungen sind auf die im Zeitpunkt des Außerkrafttretens anhängigen und noch nicht abgeschlossenen Verfahren weiter anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/1970 (1. März 1969)
Soweit die Art. II, III und V der 2. Gemeindebedienstetengesetznovelle 1969, LGBl. Nr. 29/1970, auf § 30a des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 in der Fassung des Art. I verweisen, ist darunter § 30a des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 in der Fassung des Art. I der 2. Gemeindebedienstetengesetznovelle 1969 und des Art. I Z. 5 bis 8 dieses Gesetzes (§ 30a Abs. 1, 2 Z. 6 und 7, Abs. 3, 7 und 8 ) zu verstehen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/1971 (1. März 1969)
(1) Bei öffentlich-rechtlichen Bediensteten des Dienststandes, die vor dem 1. März 1969 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen wurden, sind für die Ermittlung einer Jubiläumsbelohnung gemäß § 39 Abs. 2 bis 5 des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 in der Fassung LGBl. Nr. 61/1971 auch folgende Zeiten zu berücksichtigen:
1. die im Art. II der 2. Gemeindebedienstetengesetznovelle in der Fassung des Art. IV dieses Gesetzes angeführten Zeiten;
2. die gemäß § 2 Abs. 6 der Vordienstzeitenverordnung 1958, LGBl. Nr. 14, in der bis zum 28. Februar 1969 geltenden Fassung, angerechnete Behinderungszeit;
3. die von Südtirolern und Kanaltalern im italienischen öffentlichen (§ 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 97/1955) Dienst und die von Heimatvertriebenen im öffentlichen Dienst ihres Heimatstaates verbrachten Dienstzeiten, soweit sie im nunmehrigen österreichischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt (für die Vorrückung angerechnet) wurden.
(2) Bei der Anwendung des Abs. 1 sind einer nach § 11 des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134/1945, angerechneten Zeit öffentliche Dienstzeiten zwischen dem 13. März 1938 und der Wiedereinstellung gleichzuhalten, wenn sie gemäß § 2 Abs. 2 lit. d in Verbindung mit § 4 Abs. 2 zweiter Satz der Vordienstzeitenverordnung, LGBl. Nr. 12/1953, oder gemäß § 2 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit § 4 Abs. 2 zweiter Satz der Vordienstzeitenverordnung 1958 angerechnet wurden.
(3) Hat der öffentlich-rechtliche Bedienstete die Dienstzeit, die für die Gewährung einer Jubiläumsbelohnung erforderlich ist, schon vor dem 1. Februar 1956 zurückgelegt, so kann ihm die Jubiläumsbelohnung beim Ausscheiden aus dem Dienststand gewährt werden. In diesem Fall ist der Jubiläumsbelohnung der Monatsbezug im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand zugrunde zu legen. Die Bestimmung des § 39 Abs. 5 des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 gilt sinngemäß.
(4) Die für die Jubiläumsbelohnung maßgebende Dienstzeit von öffentlich-rechtlichen Bediensteten, bei denen für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages die Bestimmungen des § 30a Abs. 2 des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 und des Art. II der 2. Gemeindebedienstetengesetznovelle 1969 nicht angewendet wurden, ist unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen zu ermitteln.
(5) Öffentlich-rechtlichen Bediensteten, die zufolge der Anwendung des § 39 des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 in der Fassung des Art. I Z. 10 und der Abs. 1 bis 4 die Voraussetzungen für die Gewährung einer Jubiläumsbelohnung vor der Kundmachung dieses Gesetzes erfüllt hätten, kann, soweit nicht Abs. 3 anzuwenden ist, die Jubiläumsbelohnung unter Zugrundelegung des Monatsbezuges gewährt werden, der dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten für den Monat der Kundmachung zusteht.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/1971 (7. August 1970)
(1) Die 2. Gemeindebedienstetengesetznovelle 1969 wird wie folgt geändert:
1. Art. II Abs. 1 Z. 3 erhält folgende Fassung:
„3. die Zeit, die den öffentlich-rechtlichen Bediensteten nach den Bestimmungen des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134/1945, für die Vorrückung angerechnet worden ist;“
2. in Art. II Abs. 1 wird am Ende der Z. 6 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgender Z. 7 wird neu angefügt:
„7. die Zeit des erfolgreichen Besuches eines Abiturientenlehrganges an Lehrerbildungsanstalten, wenn für den öffentlich-rechtlichen Bediensteten die Reifeprüfung für Volksschulen als Anstellungserfordernis vorgeschrieben war; die Bestimmungen des § 30a Abs. 2 Z. 6 des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 in der Fassung der Gemeindebedienstetengesetznovelle 1971 sind bei Berücksichtigung dieser Zeiten sinngemäß anzuwenden.“
3. Art. III Abs. 2 letzter Satz erhält folgende Fassung:
„Der fiktive Dienstantrittstag ist bei öffentlich-rechtlichen Bediensteten, die vor dem 1. Februar 1956 in einer der Verwendungsgruppen E, D oder C angestellt wurden und denen nach diesem Zeitpunkt keine Vordienstzeiten angerechnet wurden, in der Weise zu ermitteln, dass die Zeit, die für das Erreichen der bezugsrechtlichen Stellung, die sie gemäß § 116 Abs. 5 des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 erhalten haben, im Wege der Zeitvorrückung notwendig ist, dem 1. Februar 1956 vorangesetzt wird.“
4. Dem Art. III Abs. 4 wird angefügt:
„In den Fällen des Abs. 2 zweiter Satz sind hiebei alle vor dem 1. Februar 1956 liegenden Zeiten nach § 30a des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 in der Fassung des Art. I der Gemeindebedienstetengesetznovelle 1971 und nach Art. II zu behandeln.“
5. Art. III Abs. 7 erhält folgende Fassung:
„(7) Die besoldungsrechtliche Stellung der übrigen öffentlich-rechtlichen Bediensteten, deren Vorrückungsstichtag nach Abs. 4 festgesetzt wird, ist um den Zeitraum zu verbessern, um den der gemäß § 30 Abs. 2 des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 auf den nächstliegenden Vorrückungstermin gerundete verbesserte Vorrückungsstichtag vor dem gemäß § 30 Abs. 2 des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 auf den nächstliegenden Vorrückungstermin gerundeten Vorrückungsstichtag nach Abs. 2 liegt.“
6. Art V erhält folgende Fassung:
„Für Bedienstete, die am Tag der Kundmachung der 2. Gemeindebedienstetengesetznovelle 1969 und seither ununterbrochen in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Gemeinde standen, in dem ein Vorrückungsstichtag gemäß § 21 des Steiermärkischen Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1962, LGBl. Nr. 160, festgesetzt war, ist anlässlich ihrer Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis der sich aus dem Dienstvertrag ergebende Vorrückungsstichtag dem Vorrückungsstichtag gegenüberzustellen, der sich aus § 30a des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 in der Fassung der Art. I und II ergibt. Der günstigere dieser beiden Vorrückungsstichtage ist als Vorrückungsstichtag festzusetzen.
(2) Die Bestimmungen des Art. III Abs. 1 der 2. Gemeindebedienstetengesetznovelle 1969 sind auch auf öffentlich-rechtliche Bedienstete anzuwenden, bei denen ein Ansuchen um Anrechnung von Vordienstzeiten, das nach den Bestimmungen der Vordienstzeitenverordnung 1958, LGBl. Nr. 14, zulässig war, bis zum 1. März 1969 eingebracht wurde.
(3) Bei öffentlich-rechtlichen Bediensteten, die unmittelbar in eine höhere Dienstklasse oder Gehaltsstufe aufgenommen wurden, kann die besoldungsrechtliche Stellung verbessert werden, wenn der Festsetzung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung bei der Aufnahme ein geringeres Ausmaß an Dienstzeit zugrunde gelegt wurde, als sich aus der Festsetzung eines Vorrückungsstichtages gemäß § 30a des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 in der Fassung der 2. Gemeindebedienstetengesetznovelle 1969 und der Gemeindebedienstetengesetznovelle 1971 und der Art. II und III der 2. Gemeindebedienstetengesetznovelle 1969 in der Fassung des Art. IV der Gemeindebedienstetengesetznovelle 1971 ergeben würde. Die der seinerzeitigen besoldungsrechtlichen Stellung zugrunde gelegte Dienstzeit ist aus dieser unter Berücksichtigung einer Normallaufbahn eines öffentlich-rechtlichen Bediensteten zu ermitteln. Die Bestimmungen des Art. III Abs. 8 und 9 der 2. Gemeindebedienstetengesetznovelle 1969 sind auf diese Verbesserungen anzuwenden.“
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/1971 1. März 1969
(1) Es treten außer Kraft:
1. Art. V der 2. Gemeindebedienstetengesetznovelle 1969, LGBl. Nr. 29/1970;
2. Art. IV Abs. 2 und 3 der Gemeindebedienstetengesetznovelle 1971, LGBl. Nr. 61.
(2) Die gemäß Abs. 1 außer Kraft tretenden Bestimmungen sind auf die im Zeitpunkt des Außerkrafttretens anhängigen und noch nicht abgeschlossenen Verfahren weiter anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/1971 (7. August 1970)
Bei öffentlich-rechtlichen Bediensteten, deren Vorrückungsstichtag bereits festgesetzt wurde, ist der Vorrückungsstichtag von Amts wegen neu festzusetzen, wenn sich für sie aus Art. I Z. 5 bis 8, Art. II und Art. IV der Gemeindebedienstetengesetznovelle 1971 im Zusammenhang mit Art. III Abs. 6 und 7 der 2. Gemeindebedienstetengesetznovelle 1969 eine günstigere besoldungsrechtliche Stellung ergibt. Art. III Abs. 8 und 9 der 2. Gemeindebedienstetengesetznovelle 1969 ist anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/1971 (7. August 1970)
(1) Hat ein öffentlich-rechtlicher Bediensteter aus dem Anlass der Anrechnung von Vordienstzeiten für die Vorrückung oder für die Bemessung des Ruhegenusses der Gemeinde eine Abfertigung erstattet, die er seinerzeit aus öffentlichen Mitteln erhalten hat, so ist ihm der Erstattungsbetrag auf Antrag zurückzugeben.
(2) In den Fällen, in denen Zeiträume, die der seinerzeitigen Abfertigung zugrunde gelegt wurden, nach dem 27. April 1945 zur Berechnung einer nicht erstatteten Abfertigung herangezogen wurden, ist nur der Unterschied zwischen dem Betrag zurückzugeben, den der öffentlich-rechtliche Bedienstete auf Grund der Auflösung des seinerzeitigen Dienstverhältnisses als Abfertigung erhalten hat, und dem Betrag, den der öffentlich-rechtliche Bedienstete aus Anlass der Anrechnung von Vordienstzeiten der Gemeinde tatsächlich erstattet hat.
(3) Dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten sind ferner auf Antrag jene Abfertigungsbeträge auszuzahlen, auf die er nach dem 27. April 1945 anlässlich der Beendigung eines Gemeindedienstverhältnisses verzichtet hat, wenn er binnen drei Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses ein anderes Gemeindedienstverhältnis eingegangen ist und die erstgenannte Gemeindedienstzeit nicht der Bemessung einer später ausgezahlten Abfertigung zugrunde gelegt wurde.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/1971 (7. August 1970)
Die im Gemeindebedienstetengesetz 1957 in der Fassung des Art. I angeführten Bezugsansätze gebühren ab
1. Juli 1972 im Ausmaß von 91,96 v. H.
1. Juli 1973 im Ausmaß von 94,64 v. H.
1. Juli 1974 im Ausmaß von 97,32 v. H.
1. Juli 1975 im Ausmaß von 100,00 v. H.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 59/1973 (1. Juli 1972)
Soweit für einzelne Gruppen von öffentlich-rechtlichen Bediensteten im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine günstigere Regelung für die Abgeltung von Überstunden besteht, als in den §§ 35 und 36 des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 in der Fassung des Art. I Z. 4 vorgesehen ist, bleiben diese Regelungen in Geltung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 59/1973 (1. Dezember 1972)
(1) Für die Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ist die Gewährung von Mehrleistungsvergütungen für Leistungen, die über das vorgeschriebene Ausmaß der Arbeitszeit hinausgehen, ausgeschlossen.
(2) Für öffentlich-rechtliche Bedienstete, für die auf Grund der Art ihrer dienstlichen Verwendung die Erlassung eines Dienstplanes gemäß § 28 Abs. 5 der Dienstpragmatik vorzunehmen ist, sind die Bestimmungen des § 37 des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 in der vor dem Inkrafttreten des Art. I Z. 4 geltenden Fassung so lange weiter anzuwenden, bis die im § 28 Abs. 5 der Dienstpragmatik vorgesehenen Verordnungen in Kraft treten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 59/1973 (1. Dezember 1972)
(1) Die nach den Bestimmungen des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 in der vor dem Inkrafttreten des Art. I geltenden Fassung gewährten laufenden Nebengebühren sind so lange weiter auszuzahlen, bis nach den Bestimmungen der §§ 34 bis 39a des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 in der Fassung des Art. I Z. 4 über den Anspruch oder die Gewährung von Nebengebühren entschieden wurde.
(2) Die gemäß Abs. 1 weiter ausgezahlten Nebengebühren sind auf die nach den §§ 34 bis 39a des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 in der Fassung des Art. I Z. 4 für die gleiche Zeit gebührenden oder gewährten Nebengebühren anzurechnen.
(3) Die nach § 37 des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 in der vor dem Inkrafttreten des Art. I Z. 4 geltenden Fassung im Ausmaß von Vorrückungsbeträgen gewährten Nebengebühren für eine der im § 25b Abs. 1 umschriebenen Leistungen gelten ab dem Inkrafttreten des Art. I Z. 2 als Verwendungszulage im Sinne des § 25b des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 in der Fassung des Art. I Z. 2. Wurden solche Zulagen jedoch nicht aus einem der im § 25b Abs. 1 angeführten Gründen gewährt, so gelten sie als pauschalierte Vergütung von Überstunden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 59/1973 (1. Dezember 1972)
(1) Öffentlich-rechtliche Bedienstete, die einen nach § 30a Abs. 4 Z. 2 des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 in der Fassung des Art. I zur Hälfte zu berücksichtigenden Karenzurlaub aufweisen, der bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages noch nicht berücksichtigt wurde, können beantragen, dass ihr Vorrückungsstichtag neu festgesetzt wird. Der Vorrückungsstichtag ist für diese öffentlich-rechtlichen Bediensteten neu festzusetzen, wenn er günstiger ist als ihr bisheriger Vorrückungsstichtag.
(2) Die besoldungsrechtliche Stellung der öffentlich-rechtlichen Bediensteten, deren Vorrückungsstichtag nach Abs. 1 festgesetzt wird, ist um den Zeitraum zu verbessern, um den der gemäß § 30 Abs. 2 des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 auf den nächstliegenden Vorrückungstermin gerundete verbesserte Vorrückungsstichtag vor dem gemäß § 30 Abs. 2 des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 auf dem nächstliegenden Vorrückungstermin gerundeten bisherigen Vorrückungsstichtag liegt.
(3) Die Maßnahmen nach Abs. 1 und 2 werden mit dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten wirksam.
(4) Die besoldungsrechtliche Stellung jener öffentlich-rechtlichen Bediensteten, denen die Zeit eines Karenzurlaubes gemäß § 32 Abs. 4 des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 in der Fassung des Art. I für die Vorrückung angerechnet wird, ist um den Zeitraum zu verbessern, um den der Beförderungstermin des öffentlich-rechtlichen Bediensteten in der Dienstklasse, in der er den Karenzurlaub verbraucht, unter der Annahme, dass § 32 Abs. 4 des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 in der Fassung des Art. I schon damals gegolten hätte, vor jenem Beförderungstermin in der betreffenden Dienstklasse liegt, der für den öffentlich-rechtlichen Bediensteten auf Grund der Nichtanrechnung des Karenzurlaubes für die Vorrückung tatsächlich wirksam wurde oder, wenn er dieser Dienstklasse noch länger angehört hätte, wirksam geworden wäre. Liegen bei einem öffentlich-rechtlichen Bediensteten Karenzurlaube in verschiedenen Dienstklassen, so sind die sich gemäß Abs. 1 in den einzelnen Dienstklassen ergebenden Verbesserungen zusammenzuzählen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 156/1975 (7. Juli 1973)
(1) Ergibt sich bei der sinngemäßen Anwendung des Art. I Z. 12 eine günstigere besoldungsrechtliche Stellung als die, in der sich der öffentlich-rechtliche Bedienstete am Tag vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen befand, so ist ihm diese Stellung zuzuerkennen. Um das Ausmaß der Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung ist auch die sonstige dienstrechtliche Stellung des öffentlich-rechtlichen Bediensteten zu verbessern.
(2) Ob und in welchem Ausmaß sich eine günstigere besoldungsrechtliche Stellung im Sinne des Abs. 1 ergibt, ist durch einen Vergleich der tatsächlichen Laufbahn und der Laufbahn der öffentlich-rechtlichen Bediensteten mit gleicher anrechenbarer Dienstzeit, dienstlicher Beurteilung und dienstlicher Stellung festzustellen, die sich ergeben hätte, wenn die Bestimmungen des § 51 Abs. 4 letzter Satz des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 in der Fassung des Art. I im Zeitpunkt der seinerzeitigen Überstellung gegolten hätten.
(3) Die günstigere besoldungsrechtliche Stellung ist dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten mit 1. Juli 1974 zuzuerkennen, wenn der öffentlich-rechtliche Bedienstete die Verbesserung der dienstrechtlichen Stellung (Abs. 1) bis 31. Dezember 1975 beantragt. Stellt der öffentlich-rechtliche Bedienstete den Antrag später, so ist ihm die günstigere besoldungsrechtliche Stellung mit dem auf die Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten zuzuerkennen.
(4) Art. IV Abs. 4 und 5 der Gemeindebedienstetengesetznovelle 1966, LGBl. Nr. 204, sind sinngemäß anzuwenden.
(5) Bei öffentlich-rechtlichen Bediensteten, auf die die Abs. 1 und 2 angewendet wurden und die bis spätestens 1. Jänner 1976 in die nächsthöhere Dienstklasse befördert werden, kann aus Anlaß dieser Beförderung und mit deren Wirksamkeit – jedoch frühestens mit der Wirksamkeit nach Abs. 3 – die besoldungsrechtliche Stellung günstiger festgesetzt werden, als sie sich aus § 50 des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 ergibt. Um das Ausmaß der günstigeren Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung kann auch die sonstige dienstrechtliche Stellung des öffentlich-rechtlichen Bediensteten günstiger festgesetzt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 156/1975 (1. Oktober 1974)
Das Gemeindebedienstetengesetz 1957 in der Fassung des Artikel I dieses Gesetzes wird wie folgt geändert:
1. die Tabelle im § 52 Abs. 1 hat zu lauten: (siehe LGBl. Nr. 59/1977)
2. die Tabelle im § 52 Abs. 5 hat zu lauten: (siehe LGBl. Nr. 59/1977).
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 59/1977 (1. Jänner 1977)
(1) Es treten außer Kraft:
1. Art. V der 2. Gemeindebedienstetengesetznovelle 1969, LGBl. Nr. 29/1970;
2. Art. IV Abs. 2 und 3 der Gemeindebedienstetengesetznovelle 1971, LGBl. Nr. 61.
(2) Die gemäß Abs. 1 außer Kraft tretenden Bestimmungen sind auf die im Zeitpunkt des Außerkrafttretens anhängigen und noch nicht abgeschlossenen Verfahren weiter anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 59/1977 (1. Jänner 1977)
(1) Mit Wirkung vom 1. Jänner 1977 bildet die Verwaltungsdienstzulage auch bei den öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt oder eines Unternehmens und den öffentlich-rechtlichen Bediensteten in handwerklicher Verwendung, die vor dem 1. Dezember 1972 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, einen Bestandteil des ruhegenussfähigen Monatsbezuges.
(2) Die Erhöhung des Ruhegenusses, die sich aus der Einbeziehung der Verwaltungsdienstzulage in den ruhegenussfähigen Monatsbezug ergibt, gebührt
vom 1. Jänner 1977 an im Ausmaß von 40 v. H.,
vom 1. Jänner 1978 an im Ausmaß von 70 v. H. und
vom 1. Jänner 1979 an im vollen Ausmaß.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten für die Angehörigen und Hinterbliebenen der im Abs. 1 bezeichneten öffentlich-rechtlichen Bediensteten sinngemäß.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 59/1977 (1. Jänner 1977)
(1) Für öffentlich-rechtliche Bedienstete der Verwendungsgruppe A und B, die sich am 1. Juni 1977 im Dienststand befinden, ist der Vorrückungsstichtag mit Wirkung von diesem Tage gemäß § 30a des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 in der Fassung des Art. I und gemäß Art. II der 2. Gemeindebedienstetengesetznovelle 1969, LGBl. Nr. 29/1970, in der Fassung des Art. IV der Gemeindebedienstetengesetznovelle 1971, LGBl. Nr. 61, neu festzusetzen, wenn dieser Vorrückungsstichtag infolge der Neuregelung durch Art. I günstiger ist als der auf Grund der bisherigen Bestimmungen für die Verwendungsgruppe, in die der öffentlich-rechtliche Bedienstete aufgenommen wurde, geltende Vorrückungsstichtag.
(2) Bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages nach Abs. 1 ist Art. III Abs. 5 der 2. Gemeindebedienstetengesetznovelle 1969 sinngemäß anzuwenden. Art. II Abs. 1 Z. 1 der 2. Gemeindebedienstetengesetznovelle 1969 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Anwendung des § 30a Abs. 7 des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 in der Fassung des Art. I der 2. Gemeindebedienstetengesetznovelle 1969 die Anwendung des § 30a Abs. 7 des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 in der Fassung des Art. I Z. 1 tritt.
(3) Wird der Vorrückungsstichtag nach Abs. 1 festgesetzt, so ist bei öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt oder eines Unternehmens, die sich am 1. Juni 1977 in einer der Dienstklassen IV bis IX befinden, zu prüfen, ob sich unter der Annahme, die günstigeren, für die Berechnung des Vorrückungsstichtages maßgebenden Bestimmungen hätten bereits zum Zeitpunkt des Eintrittes in das öffentlich-rechtliche Gemeindedienstverhältnis gegolten, eine Verbesserung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung ergeben hätte. Trifft dies zu, so ist ihre besoldungsrechtliche Stellung in der Dienstklasse mit 1. Juni 1977 dementsprechend neu festzusetzen.
(4) Die besoldungsrechtliche Stellung der übrigen öffentlich-rechtlichen Bediensteten, deren Vorrückungsstichtag nach Abs. 1 neu festgesetzt wird, ist mit 1. Juni 1977 um den Zeitraum zu verbessern, um den der gemäß § 30 Abs. 2 des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 auf den nächstliegenden Vorrückungstermin gerundete verbesserte Vorrückungsstichtag vor dem gemäß § 30 Abs. 2 des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 auf den nächstliegenden Vorrückungstermin gerundeten bisherigen Vorrückungsstichtag liegt.
(5) Bei öffentlich-rechtlichen Bediensteten, die unmittelbar in eine höhere Dienstklasse oder Gehaltsstufe aufgenommen wurden, kann über Beschluß des Gemeinderates die besoldungsrechtliche Stellung verbessert werden, wenn der Festsetzung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung bei der Aufnahme und auf Grund einer allfälligen Maßnahme nach Art. IV Abs. 3 der Gemeindebedienstetengesetznovelle 1971, LGBl. Nr. 61, ein geringeres Ausmaß an Dienstzeit zugrunde gelegt wurde, als sich aus der Festsetzung eines Vorrückungsstichtages gemäß § 30a des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 in der Fassung des Art. I und gemäß Art. II der 2. Gemeindebedienstetengesetznovelle 1969, LGBl. Nr. 29/1970, in der Fassung des Art. IV der Gemeindebedienstetengesetznovelle 1971, LGBl. Nr. 61, ergeben würde. Die der seinerzeitigen besoldungsrechtlichen Stellung zugrunde gelegte Dienstzeit ist aus dieser unter Berücksichtigung einer Normallaufbahn eines öffentlich-rechtlichen Bediensteten zu ermitteln.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 42/1978 (1. Juni 1977)
(1) Dieser Artikel ist auf öffentlich-rechtliche Bedienstete anzuwenden, die sich am 1. Juni 1977 im Dienststand befinden und die im aufrechten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vor diesem Tag aus einer der Verwendungsgruppen C, D, E, I bis VI, L3, W2 und W3 in die Verwendungsgruppen A oder B überstellt wurden.
(2) Bei den im Abs. 1 angeführten öffentlich-rechtlichen Bediensteten ist zu prüfen, ob sich unter der Annahme, die günstigeren Überstellungsbestimmungen in der Fassung des Art. I hätten bereits zum Zeitpunkt der betreffenden Überstellung gegolten, eine Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung ergeben würde. Trifft dies zu, so ist ihre besoldungsrechtliche Stellung in der Dienstklasse mit Wirkung vom 1. Juni 1977 dementsprechend neu festzusetzen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 42/1978 (1. Juni 1977)
Bei öffentlich-rechtlichen Bediensteten, auf die Art. II oder III angewendet wurde und die innerhalb von drei Jahren ab dem Wirksamwerden dieser Maßnahme befördert werden, kann aus Anlass dieser Beförderung und mit Beschluss des Gemeinderates die besoldungsrechtliche Stellung unter Bedachtnahme auf Art. II Abs. 3 bzw. Art. III Abs. 2 günstiger festgesetzt werden, als sie sich aus § 50 des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 ergibt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 42/1978 (1. Juni 1977)
Die öffentlich-rechtlichen Bediensteten in handwerklicher Verwendung der bisherigen Verwendungsgruppe V gelten als öffentlich-rechtliche Bedienstete in handwerklicher Verwendung der neuen Verwendungsgruppe IV, die öffentlich-rechtlichen Bediensteten in handwerklicher Verwendung der bisherigen Verwendungsgruppe VI gelten als öffentlich-rechtliche Bedienstete in handwerklicher Verwendung der neuen Verwendungsgruppe V.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 42/1978 (1. Juni 1977)
Soweit auf Grund der Rechtsänderung nach Art. I Z. 5 die Anspruchsvoraussetzungen auf eine Haushaltszulage oder die Erhöhung einer Haushaltszulage im August 1978 gegeben sind und die Meldung im Sinne des § 27 Abs. 6 des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 bis zum 30. Juni 1979 erstattet wird, entsteht der Anspruch mit Wirksamkeit vom 1. August 1978.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 55/1979 (1. August 1978)
(1) § 30a Abs. 2 Z. 7 des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 in der Fassung des Art. I ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich das für die Anrechnung von Praxiszeiten dort vorgesehene Höchstausmaß entsprechend vermindert, wenn dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten bereits zuvor solche Praxiszeiten nach § 30a Abs. 3 des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages angerechnet wurden.
(2) Für öffentlich-rechtliche Bedienstete, die sich am 1. Jänner 1978 im Dienststand befinden, ist der Vorrückungsstichtag mit Wirkung von diesem Tage gemäß Abs. 1 § 30a Gemeindebedienstetengesetz 1957 in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes und gemäß Art. II der 2. Gemeindebedienstetengesetznovelle 1969, LGBl. Nr. 29/1970, in der Fassung des Art. IV Gemeindebedienstetengesetznovelle 1971, LGBl. Nr. 61, neu festzusetzen, wenn dieser Vorrückungsstichtag zufolge Art. I dieses Gesetzes günstiger ist als der auf Grund der bisherigen Bestimmungen geltende Vorrückungsstichtag.
(3) Bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages nach Abs. 2 ist Art. III Abs. 5 der 2. Gemeindebedienstetengesetznovelle 1969, LGBl. Nr. 29/1970, sinngemäß anzuwenden. Art. II Abs. 1 Z. 1 der 2. Gemeindebedienstetengesetznovelle 1969, LGBl. Nr. 29/1970, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Anwendung des § 30a Abs. 6 und 7 des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 in der Fassung des Art. I der 2. Gemeindebedienstetengesetznovelle 1969 die Anwendung des § 30a Abs. 6 und 7 des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes tritt.
(4) Wird der Vorrückungsstichtag nach Abs. 2 festgesetzt, so ist bei öffentlich-rechtlichen Bediensteten, die sich am 31. Dezember 1977 in einer der Dienstklassen IV bis IX befinden, zu prüfen, ob sich unter der Annahme, die günstigeren, für die Berechnung des Vorrückungsstichtages maßgebenden Bestimmungen hätten bereits zum Zeitpunkt des Eintrittes in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis gegolten, eine Verbesserung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung ergeben hätte. Trifft dies zu, so ist ihre besoldungsrechtliche Stellung in der Dienstklasse mit 1. Jänner 1978 dementsprechend neu festzusetzen.
(5) Die besoldungsrechtliche Stellung der übrigen öffentlich-rechtlichen Bediensteten, deren Vorrückungsstichtag nach Abs. 2 neu festgesetzt wird, ist mit 1. Jänner 1978 um den Zeitraum zu verbessern, um den der gemäß § 30 Abs. 2 des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 auf den nächstliegenden Vorrückungstermin gerundete verbesserte Vorrückungsstichtag vor dem gemäß § 30 Abs. 2 des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 auf den nächstliegenden Vorrückungstermin gerundeten bisherigen Vorrückungsstichtag liegt.
(6) Bei öffentlich-rechtlichen Bediensteten, die unmittelbar in eine höhere Dienstklasse oder Gehaltsstufe aufgenommen wurden, kann die besoldungsrechtliche Stellung verbessert werden, wenn der Festsetzung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung bei der Aufnahme und auf Grund einer allfälligen Maßnahme nach Art. V Abs. 3 der Gemeindebedienstetengesetznovelle 1971, LGBl. Nr. 61/1971, und gemäß Art. II Abs. 5 der Gemeindebedienstetengesetznovelle 1978, LGBl. Nr. 42/1978, ein geringeres Ausmaß an Dienstzeit zugrunde gelegt wurde, als sich aus der Festsetzung eines Vorrückungsstichtages gemäß § 30a des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes und gemäß Art. II der 2. Gemeindebedienstetengesetznovelle 1969 in der Fassung des Art. IV der Gemeindebedienstetengesetznovelle 1971 ergeben würde.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 55/1979 (1. Jänner 1978)
(1) Die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung der öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt oder eines Unternehmens der Verwendungsgruppen E, D und C verbessert sich mit Wirkung vom 1. Juli 1980
1. bei öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt oder eines Unternehmens der Dienstklasse III, für deren Beförderung in diese Dienstklasse eine Gesamtbeurteilung mit „ausgezeichnet“ maßgebend war, um zwei Jahre, wenn der Beamte spätestens mit Wirkung vom 1. Jänner 1980 in diese Dienstklasse befördert wurde;
2. bei den öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt oder eines Unternehmens der Dienstklasse III, auf die die Ausführungen der Z. 1 über die Gesamtbeurteilung nicht zutreffen, um eineinhalb Jahre, wenn der öffentlich-rechtliche Bedienstete der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt oder eines Unternehmens spätestens mit Wirkung vom 1. Jänner 1980 in diese Dienstklasse befördert wurde;
3. bei den öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt oder eines Unternehmens der Dienstklasse IV, die vor dem 1. Juli 1980 in diese Dienstklasse befördert wurden, um eineinhalb Jahre;
4. bei den öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt oder eines Unternehmens der Dienstklasse V, die vor dem 1. Juli 1980 in diese Dienstklasse befördert wurden, um ein Jahr.
(2) Die nach Abs. 1 eingetretenen Verbesserungen der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung sind gemäß § 30 Abs. 2 dieses Gesetzes zu runden und bei Beförderungen in den im Abs. 1 angeführten Verwendungsgruppen zu berücksichtigen, wenn diese Beförderungen nach dem 30. Juni 1980 wirksam werden. Die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung ist gemäß § 30 Abs. 2 dieses Gesetzes auch bei jenen öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt oder eines Unternehmens der im Abs. 1 angeführten Verwendungsgruppen zu runden, die im Jänner 1980 in die Dienstklasse III befördert, aber weder von Abs. 1 Z. 1 noch von Abs. 1 Z. 2 erfaßt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 65/1981 (1. Juli 1980)
(1) Alle öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt oder eines Unternehmens der Verwendungsgruppe B, die am 30. Juni 1981 in der Dienstklasse III, Gehaltsstufe 4 oder 5 eingereiht waren, werden mit Wirkung vom 1. Juli 1981 in die Dienstklasse IV, Gehaltsstufe 4 übergeleitet. Der Vorrückungstermin bleibt unverändert.
(2) Alle öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt oder eines Unternehmens der Verwendungsgruppe C, die am 30. Juni 1981 in der Dienstklasse II, Gehaltsstufe 6 eingereiht waren, werden mit Wirkung vom 1. Juli 1981 in die Dienstklasse III, Gehaltsstufe 1 übergeleitet. Die in der Dienstklasse III, Gehaltsstufen 2, 3, 4 und 5 eingereihten werden in die Gehaltsstufen 1, 2, 3 und 4 der Dienstklasse III übergeleitet; die in der Dienstklasse IV, Gehaltsstufe 2 eingereihten werden in die Gehaltsstufe 3 der Dienstklasse IV mit nächster Vorrückung am 1. Juli 1983 übergeleitet.
(3) Alle öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt oder eines Unternehmens der Verwendungsgruppe D, die am 30. Juni 1981 in die Dienstklasse II, Gehaltsstufe 6 eingereiht waren, werden mit Wirkung vom 1. Juli 1981 in die Dienstklasse III, Gehaltsstufe 1 übergeleitet. Die in der Dienstklasse IV, Gehaltsstufe 1 eingereihten werden in die Dienstklasse III, Gehaltsstufe 7 und 1. Dienstalterszulage übergeleitet. Die in den Gehaltsstufen 2, 2. und 1. Dienstalterszulage sowie 2 und 2. Dienstalterszulage eingereihten werden in die Dienstklasse III, Gehaltsstufe 7, 2. Dienstalterszulage übergeleitet.
(4) Bei der Anwendung der Abs. 1 bis 3 darf keine Verschlechterung der besoldungsrechtlichen Stellung eintreten. Ist der Gehalt nach der Überstellung niedriger als der bisherige Gehalt, gebührt eine Ergänzungszulage bis zur Höhe des bisherigen Gehaltes.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/1986 (1. Juli 1981)
(1) Für die Zeit vom 1. Juli 1981 bis 31. Dezember 1981 hat die Tabelle im § 52 Abs. 1 zu lauten: ( Tabelle siehe LGBl. Nr. 74/1986)
(2) für die Zeit vom 1. Jänner 1982 bis 30. Juni 1982 hat die Tabelle im § 52 Abs. 1 zu lauten: ( Tabelle siehe LGBl. Nr. 74/1986 )
(3) für die Zeit vom 1. Juli 1982 bis 30. Jänner 1983 hat die Tabelle im § 52 Abs. 1 zu lauten: ( Tabelle siehe LGBl. Nr. 74/1986 )
(4) für die Zeit vom 1. Februar 1983 bis 31. Dezember 1983 hat die Tabelle im § 52 Abs. 1 zu lauten: ( Tabelle siehe LGBl. Nr. 74/1986 )
(5) für die Zeit vom 1. Jänner 1984 bis 31. Dezember 1984 hat die Tabelle im § 52 Abs. 1 zu lauten: ( Tabelle siehe LGBl. Nr. 74/1986 )
(6) Die Tabelle im § 52 Abs. 5 hat zu lauten:
1. Für die Zeit vom 1. Jänner 1982 bis 30. Jänner 1983: ( Tabelle siehe LGBl. Nr. 74/1986 )
2. Für die Zeit vom 1. Februar 1983 bis 31. Dezember 1983: ( Tabelle siehe LGBl. Nr. 74/1986 )
3. Für die Zeit vom 1. Jänner 1984 bis 31. Dezember 1984: ( Tabelle siehe LGBl. Nr. 74/1986 )
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/1986 (1. Jänner 1982)
(1) Öffentlich-rechtliche Bedienstete in handwerklicher Verwendung in den Verwendungsgruppen I bis V, Gehaltsstufe 19 sind ab 1. Juli 1982 in die Verwendungsgruppe I bis V, Gehaltsstufe 18 und 1. Dienstalterszulage überzuleiten. Öffentlich-rechtliche Bedienstete in handwerklicher Verwendung in den Verwendungsgruppen I bis V, Gehaltsstufe 19 und Dienstalterszulage sind ab 1. Juli 1982 in die Verwendungsgruppe I bis V, Gehaltsstufe 18 und 2. Dienstalterszulage überzuleiten.
(2) Ab 1. Jänner 1985 sind öffentlich-rechtliche Bedienstete in handwerklicher Verwendung der Verwendungsgruppe I, Gehaltsstufe 18 und 1. Dienstalterszulage in die Gehaltsstufe 19 und solche der Verwendungsgruppe I, Gehaltsstufe 18 und 2. Dienstalterszulage in die Gehaltsstufe 20 überzuleiten.
(3) Die Überleitungsbestimmungen der Abs. 1 und 2 sind auch auf öffentlich-rechtliche Bedienstete in handwerklicher Verwendung des Ruhestandes und deren Hinterbliebene sinngemäß anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/1986 (1. Jänner 1985)
Alle öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Verwendungsgruppe A, denen im Juni 1982 auf Grund ihrer besoldungsrechtlichen Stellung ein Gehalt nach einem in den Gehaltsstufen 2 und 3 der Dienstklasse III vorgesehenen Gehaltsansatz gebühren würde, sind mit Wirkung vom 1. Juli 1982 öffentlich-rechtliche Bedienstete der Dienstklasse IV. Hiebei ist die sich gemäß ihrem Vorrückungsstichtag ergebende Gesamtdienstzeit zu berücksichtigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/1986 (1. Juli 1981)
Ist das Gehalt einschließlich einer allfälligen Verwendungszulage, die der öffentlich-rechtliche Bedienstete auf Grund der Überleitung nach dieser Novelle erhält, niedriger als das Gehalt einschließlich der entsprechenden Verwendungszulage, das ihm bis zum 30. Juni 1981 gebührt hat, so gebührt dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehaltes einzuziehende, für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Ergänzungszulage von dem ihm gebührenden Gehalt (einschließlich einer allfälligen Verwendungszulage) auf das bis zum 30. Juni 1981 gebührende Gehalt einschließlich der entsprechenden Verwendungszulage Haben sich die Bemessungskriterien des § 25b des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 für die Verwendungszulage nach dem 30. Juni 1981 geändert, so ist diese Änderung der Verwendungszulage in beiden Vergleichspositionen zugrunde zu legen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/1986 (1. Juli 1981)
(1) Für die Zeit vom 1. Jänner 1984 bis 31. Dezember 1984 beträgt das Urlaubsausmaß bei einem Dienstalter
1. bis zu 10 Jahren 26 Werktage
2. von 10 bis 15 Jahren 28 Werktage
3. von mehr als 15 Jahren 32 Werktage
4. von 25 Jahren 34 Werktage.
(2) Das Urlaubsausmaß beträgt ebenfalls 34 Werktage für öffentlich-rechtliche Bedienstete, deren Gehalt das Gehalt eines öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Allgemeinen Verwaltung in der Gehaltsstufe 1 der Dienstklasse VI erreicht. Für öffentlich-rechtliche Bedienstete der Dienstklasse VII nach einem Dienstalter von 30 Jahren sowie für den öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Dienstklasse VIII und IX beträgt das Urlaubsausmaß 36 Werktage.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/1986 (1. Jänner 1984)
Es treten außer Kraft:
1. Artikel II und III der Gemeindebedienstetengesetznovelle 1975, LGBl. Nr. 156.
2. Artikel II der Gemeindebedienstetengesetznovelle 1979, LGBl. Nr. 55.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/1986 (1. Juli 1981)
Auf öffentlich-rechtliche Bedienstete, deren Versetzung in den Ruhestand vor dem 16. Mai 1996 eingeleitet worden ist, sind die §§ 4 und 6 des Pensionsgesetzes 1965 und § 64 Abs. 3 dieses Gesetzes, in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes (1. November 1996) geltenden Fassung, anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/1996 (1. November 1996)
( Verfassungsbestimmung ) Dieser Gesetzesbeschluss ist nicht dem Verfahren nach § 41 L-VG 1960, in der Fassung LGBl. Nr. 107/1994, zu unterziehen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/1996 (1. November 1996)
Dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten gebührt auf Antrag längstens bis zum Ablauf des 31. August 1998 eine Kinderzulage abweichend vom § 26 Abs. 1 für ein Kind, solange dessen Einkünfte oder die Einkünfte des Ehegatten des Kindes den Betrag von 5098 Schilling nicht übersteigen, auch dann, wenn für dieses nur deswegen keine Familienbeihilfe bezogen wird, weil dessen Einkünfte im Sinne des § 27 Abs. 2 bis 5 in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung die Einkommensgrenze nach § 26 Abs. 2 übersteigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 28/1997 (1. Juni 1997)
1. Höchstausmaß für die Anrechnung der tatsächlichen Zeit des Hochschulstudiums nach § 8 Abs. 5 des Gemeindebedienstetengesetzes 1957:
a) Drei Jahre: Chemie, Nachrichtentechnik.
b) Zwei Jahre: Bauingenieurwesen, Medizin, Elektrotechnik, Schiffstechnik, Technische Chemie.
c) Eineinhalb Jahre: Physik, Architektur, Maschinenbau, Technische Physik, Wirtschaftsingenieurwesen, Kulturtechnik, Bergwesen, Hüttenwesen.
d) Ein Jahr: Theologie, Psychologie, Tierheilkunde, Feuerungs- und Gastechnik, Papier- und Zellstofftechnik.
e) Ein halbes Jahr: alle übrigen Studienrichtungen.
2. Als Beginn des Zeitraumes von 4 Jahren ist, wenn das erste Semester ein Wintersemester war, der 1. Juli, und wenn das erste Semester ein Sommersemester war, der 1. Jänner des betreffenden Jahres anzusehen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 32/1968
1. Das Höchstausmaß für die Berücksichtigung der Zeit des Hochschulstudiums nach § 30a Abs. 2 Z. 7 des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 beträgt:
a) drei Jahre für die Studienrichtungen Chemie, Nachrichtentechnik und Elektrotechnik;
b) zwei Jahre für die Studienrichtungen Bauingenieurwesen, Medizin, Schiffstechnik und Technische Chemie;
c) eineinhalb Jahre für die Studienrichtungen Physik, Architektur, Maschinenbau, Technische Physik, Wirtschaftsingenieurwesen, Kulturtechnik, Bergwesen, Hüttenwesen, Erdölwesen und Markscheidewesen;
d) ein Jahr für die Studienrichtungen Theologie, Psychologie, Tierheilkunde, Feuerungs- und Gastechnik, Papier- und Zellstofftechnik und Forstwirtschaft;
e) ein halbes Jahr für alle übrigen Studienrichtungen.
2. Als Beginn des Zeitraumes von vier Jahren ist, wenn das erste Semester ein Wintersemester war, der 1. Juli, und wenn das erste Semester ein Sommersemester war, der 1. Jänner des betreffenden Jahres anzusehen.
3. Wurde das Studium mit einem Trimester begonnen, so ist als Beginn des vierjährigen Zeitraumes, wenn das erste Trimester ein Sommer- oder Herbsttrimester war, der 1. Juli, wenn das erste Trimester ein Wintertrimester war, der 1. Jänner des betreffenden Jahres anzusehen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/1970
1. Das Höchstausmaß für die Berücksichtigung der Zeit des Hochschulstudiums nach § 30a Abs. 2 Z. 8 des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 beträgt:
a) sieben Jahre für die Studienrichtungen Chemie, Nachrichtentechnik und Elektrotechnik;
b) sechs Jahre für die Studienrichtungen Bauingenieurwesen, Medizin, Schiffstechnik und Technische Chemie;
c) fünfeinhalb Jahre für die Studienrichtungen Physik, Architektur, Maschinenbau, Technische Physik, Wirtschaftsingenieurwesen, Kulturtechnik, Bergwesen, Hüttenwesen, Erdölwesen und Markscheidewesen;
d) fünf Jahre für die Studienrichtungen Theologie, Psychologie, Tierheilkunde, Feuerungs- und Gastechnik, Papier- und Zellstofftechnik, Vermessungstechnik und Forstwirtschaft;
e) viereinhalb Jahre für alle übrigen Studienrichtungen.
2. Als Beginn des Studiums ist, wenn das erste Semester ein Wintersemester war, der 1. Juli und, wenn das erste Semester ein Sommersemester war, der 1. Jänner des betreffenden Jahres anzusehen.
3. Wurde das Studium mit einem Trimester begonnen, so ist als Beginn des Studiums, wenn das erste Trimester ein Sommer- oder Herbsttrimester war, der 1. Juli, wenn das erste Trimester ein Wintertrimester war, der 1. Jänner des betreffenden Jahres anzusehen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/1971, LGBl. 55/1979
Das Höchstausmaß für die Berücksichtigung der Zeit des Hochschulstudiums nach § 30a Abs. 2 Z. 8 des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 beträgt:
a) sieben Jahre für die Studienrichtungen Chemie, Nachrichtentechnik und Elektrotechnik;
b) sechs Jahre für die Studienrichtungen Bauingenieurwesen, Medizin, Schiffstechnik und Technische Chemie;
c) fünfeinhalb Jahre für die Studienrichtungen Physik, Architektur, Maschinenbau, Technische Physik, Wirtschaftsingenieurwesen, Kulturtechnik, Bergwesen, Hüttenwesen, Erdölwesen und Markscheidewesen;
d) fünf Jahre für die Studienrichtungen Theologie, Psychologie, Tierheilkunde, Feuerungs- und Gastechnik, Papier- und Zellstofftechnik, Vermessungstechnik und Forstwirtschaft;
e) viereinhalb Jahre für alle übrigen Studienrichtungen.
Anm.: in der Fassung LGBl. 55/1979
Das Höchstausmaß für die Berücksichtigung der Zeit des Hochschulstudiums nach § 30a Abs. 3 Z. 2 des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 beträgt:
a) sieben Jahre für die Studienrichtungen Chemie, Nachrichtentechnik und Elektrotechnik;
b) sechs Jahre für die Studienrichtungen Bauingenieurwesen, Medizin, Schiffstechnik und Technische Chemie;
c) fünfeinhalb Jahre für die Studienrichtungen Physik, Architektur, Maschinenbau, Technische Physik, Wirtschaftsingenieurwesen, Kulturtechnik, Bergwesen, Hüttenwesen, Erdölwesen und Markscheidewesen;
d) fünf Jahre für die Studienrichtungen Theologie, Psychologie, Tierheilkunde, Feuerungs- und Gastechnik, Papier- und Zellstofftechnik, Vermessungswesen und Forstwirtschaft;
e) viereinhalb Jahre für alle übrigen Studienrichtungen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 55/1979, LGBl. Nr. 14/1996
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