§ 38 Belohnung
In Kraft seit 01. Dezember 1972
Up-to-date
(1) Belohnungen können in einzelnen Fällen öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt oder eines Unternehmens für außergewöhnliche Dienstleistungen zuerkannt werden.
(2) Bei der Festsetzung der Höhe der Belohnung ist auf die Bedeutung der Dienstleistung Rücksicht zu nehmen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 59/1973
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