(1) Hat die/der öffentlich-rechtliche Bedienstete eine Karenz nach dem St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift in Anspruch genommen, so darf die von ihr/ihm vor Antritt der Karenz innegehabte Stelle nicht auf Dauer nachbesetzt werden. Sie/Er ist nach Wiederantritt des Dienstes zu betrauen:
1. mit jener Stelle, auf der sie/er vor Antritt der Karenz verwendet wurde, oder
2. wenn diese Stelle nicht mehr existiert, mit einer anderen gleichwertigen Stelle ihrer/seiner Dienststelle oder
3. wenn eine solche Stelle nicht zur Verfügung steht, mit einer gleichwertigen Stelle einer anderen Dienststelle oder
4. wenn auch eine solche Stelle nicht zur Verfügung steht, mit einer nicht gleichwertigen Stelle
a) ihrer/seiner Dienststelle oder, sofern eine solche nicht zur Verfügung steht
b) einer anderen Dienststelle.
(2) Im Falle des Abs. 1 Z 3 und 4 lit. b ist bei der Zuweisung einer Stelle einer anderen Dienststelle nach Möglichkeit auf Wünsche der/des öffentlich-rechtlichen Bediensteten Bedacht zu nehmen, die sich auf die örtliche Lage der Stelle beziehen.
(3) Im Falle des Abs. 1 Z 4 ist die/der öffentlich-rechtliche Bedienstete dienst- und besoldungsrechtlich wie eine öffentlich-rechtliche Bedienstete/ein öffentlich-rechtlicher Bediensteter zu behandeln, die/der die Gründe für ihre/seine Versetzung oder Verwendungsänderung nicht selbst zu vertreten hat.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 53/2023
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