§ 114 § 114
In Kraft seit 01. Februar 1956
Up-to-date
GBG. 1957
Gliederung
8. Abschnitt Ahndung von Pflichtverletzungen
§ 114 § 114
Rückverweise
(1) Soweit in diesem Abschnitte nichts anderes bestimmt ist, können die Entscheidungen und Verfügungen der Disziplinarkommission oder ihres Vorsitzenden nicht durch ein abgesondertes Rechtsmittel, sondern nur zugleich mit dem gegen die abschließende Entscheidung oder Verfügung zugelassenen Rechtsmittel angefochten werden. Beschwerden sind beim Vorsitzenden der Disziplinarkommission einzubringen.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Zustellung, das Ausmaß und die Berechnung der Fristen die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes sinngemäß.
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