§ 90 Strafausmaß
In Kraft seit 01. Februar 1956
Up-to-date
§ 90 Strafausmaß — GBG. 1957
Bei der Bemessung der Ordnungs- und Disziplinarstrafen ist auf die Schwere der Ordnungswidrigkeit oder des Dienstvergehens und die daraus entstandenen Nachteile sowie auf den Grad des Verschuldens und das gesamte bisherige Verhalten des öffentlich-rechtlichen Bediensteten Rücksicht zu nehmen.