LandesrechtSteiermarkLandesesetzeGemeindebedienstetengesetz 1957 – GBG. 1957§ 90

§ 90Strafausmaß

In Kraft seit 01. Februar 1956
Up-to-date

Bei der Bemessung der Ordnungs- und Disziplinarstrafen ist auf die Schwere der Ordnungswidrigkeit oder des Dienstvergehens und die daraus entstandenen Nachteile sowie auf den Grad des Verschuldens und das gesamte bisherige Verhalten des öffentlich-rechtlichen Bediensteten Rücksicht zu nehmen.

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