(1) Über jeden öffentlich-rechtlichen Bediensteten ist ein Standesausweis zu führen, der zu enthalten hat:
1. Name, Geburtsjahr, Geburtstag, Geburtsort, Personenstand, Wohnungsanschrift,
2. Verwandtschafts- und Schwägerschaftsverhältnisse zu anderen Gemeindebediensteten;
3. Studien, Befähigung, Sprachen und andere Kenntnisse, Fachprüfungen;
4. Vordienstzeiten, Militärdienstzeiten, anrechenbare Dienstzeiten;
5. Diensteigenschaft (Amtstitel), Angabe der Daten der Anstellung, des Tages des Dienstantrittes, des Dienstgelöbnisses, der Definitivstellung oder der Ernennung;
6. Verwendungsgruppe, Dienstklasse;
7. Dienstzuteilung und Art der Verwendung;
8. Vorrückungen, Beförderungen;
9. erteilte längere, außergewöhnliche Urlaube;
10. die durchschnittliche Gesamtbeurteilung der Beschreibungen und bei einer Beschreibung als „minder entsprechend“ oder „nicht entsprechend“ auch die auf Grund dieser Beschreibung nach § 12 Abs. 6 und 7 getroffene Verfügung;
11. Disziplinarstrafen;
12. Versetzung in den zeitlichen oder dauernden Ruhestand;
13. Auflösung des Dienstverhältnisses;
14. Anmerkungen, insbesondere Kriegsversehrtenstufe, Anerkennungen für besondere Leistungen, für außergewöhnliche Arbeiten und Verdienste um die Gemeinde, Befähigung zu einer leitenden Stelle, Dienstenthebungen, Mitgliedschaft zu einer Disziplinarkommission usw.
(2) Der öffentlich-rechtliche Bedienstete hat jederzeit das Recht, in seinen Standesausweis Einsicht zu nehmen und sich von denselben Abschriften anzufertigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010
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