(1) Über jeden öffentlich-rechtlichen Bediensteten ist alljährlich eine Dienstbeschreibung nach Anhörung des unmittelbaren Vorgesetzten abzugeben. Die Dienstbeschreibung ist vom Bürgermeister zu erstellen.
(2) Für die Dienstbeschreibung sind zu berücksichtigen:
1. die fachliche Ausbildung (Kenntnis der zur Amtsführung notwendigen Vorschriften, das berufliche Verständnis und die Verwendbarkeit);
2. die Fähigkeiten und die Auffassung;
3. der Fleiß, die Gewissenhaftigkeit und die Verläßlichkeit in der Ausübung des Dienstes;
4. die Eignung für den Parteienverkehr und für den äußeren Dienst (Umgangsformen und Auftreten);
5. der Erfolg der Verwendung;
6. das Verhalten;
7. bei öffentlich-rechtlichen Bediensteten, die sich auf leitenden Posten befinden oder deren Berufung auf einen solchen Posten in Frage kommt, die Eignung hiezu.
Die Gesamtbeurteilung hat auf „ausgezeichnet“, „sehr gut“, „gut“, „minder entsprechend“ oder „nicht entsprechend“ zu lauten.
(3) Dabei hat als Regel zu gelten, dass die Gesamtbeurteilung auf „nicht entsprechend“ zu lauten hat, wenn der öffentlich-rechtliche Bedienstete den Anforderungen des Dienstes nicht in einem unerläßlichen Mindestausmaß entspricht, auf „minder entsprechend“, wenn er den Anforderungen des Dienstes nur zeitweise oder in einer Art genügt, die zwar das unerläßliche Mindestmaß, nicht aber das erforderliche Durchschnittsmaß erreicht, auf „gut“, wenn er den Anforderungen des Dienstes im erforderlichen Durchschnittsausmaß vollkommen entspricht, auf „sehr gut“, wenn er dieses Durchschnittsmaß übersteigt, auf „ausgezeichnet“, wenn er überdies außergewöhnliche, hervorragende Leistungen aufzuweisen hat; diese sind ausdrücklich hervorzuheben.
(4) Lautet die Gesamtbeurteilung nicht mindestens auf „gut“, ist der öffentlich-rechtliche Bedienstete von der Gesamtbeurteilung unter Bekanntgabe der Gründe schriftlich mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, binnen zwei Wochen nach Zustellung der Verständigung die Beschwerde zu erheben.
(5) Über die Beschwerde entscheidet nach Anhörung des öffentlich-rechtlichen Bediensteten und der gemeinderätlichen Personalkommission der Gemeinderat endgültig.
(6) Wenn ein öffentlich-rechtlicher Bediensteter als „minder entsprechend“ oder „nicht entsprechend“ beurteilt wird, so wird die laufende Frist für die Vorrückung in höhere Bezüge um ein Jahr verlängert.
(7) Wenn die Gesamtbeurteilung eines öffentlich-rechtlichen Bediensteten in drei aufeinanderfolgenden Dienstbeschreibungen auf „nicht entsprechend“ gelautet hat, ist der öffentlich-rechtliche Bedienstete von Amts wegen in den dauernden Ruhestand zu versetzen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 37/1994
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