(1) Der Bürgermeister übermittelt nach Durchführung der zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen die Disziplinaranzeige unter Anschluß des Personalaktes an die Disziplinarkommission.
(2) Die Disziplinarkommission beschließt nach Anhören des Disziplinaranwaltes ohne mündliche Verhandlung, ob die Disziplinaruntersuchung einzuleiten ist. Vor der Entscheidung kann die Vornahme von Erhebungen verfügt werden.
(3) Vermeint die Disziplinarkommission, dass nur eine Ordnungswidrigkeit vorliegt, so kann sie entweder selbst eine Ordnungsstrafe verhängen oder die Verhängung dem Bürgermeister überlassen.
(4) Mit Zustimmung des Disziplinaranwaltes kann die Disziplinarkommission an Stelle des Beschlusses auf Einleitung der Disziplinaruntersuchung sofort die Verweisung der Sache zur mündlichen Verhandlung beschließen.
(5) Der Beschluss auf Einleitung der Disziplinaruntersuchung ist dem beschuldigten öffentlichen Bediensteten nachweislich zuzustellen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
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