(1) Die Disziplinarkommission kann einen öffentlich-rechtlichen Bediensteten, gegen den ein vor einem ordentlichen Gericht geführtes Strafverfahren oder ein Disziplinarverfahren eingeleitet ist, jederzeit vom Dienst entheben, wenn dies mit Rücksicht auf die Art und Schwere der Verfehlung angemessen ist.
(2) Wird über einen öffentlich-rechtlichen Bediensteten durch ein ordentliches Gericht die Untersuchungshaft verhängt, so ist er vom Bürgermeister sofort vom Dienste vorläufig zu entheben.
(3) Der Bürgermeister kann einen öffentlich-rechtlichen Bediensteten gleichzeitig mit der Disziplinaranzeige oder, wenn gegen ihn ein von einem ordentlichen Gericht geführtes Strafverfahren eingeleitet ist, jederzeit vom Dienst vorläufig entheben, wenn dies im Interesse des Dienstes notwendig ist.
(4) Über eine nach Abs. 2 oder 3 getroffene Verfügung ist der Disziplinarkommission zu berichten, welche die vorläufige Enthebung vom Dienst entweder aufzuheben oder zu bestätigen hat.
(5) Durch Beschluss der Disziplinarkommission ist dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten für die Dauer der Enthebung der für die Ruhegenussbemessung anrechenbare Teil des Monatsbezuges bis auf zwei Drittel herabzusetzen. In berücksichtigungswürdigen Fällen kann die Disziplinarkommission schon vor Beendigung der Enthebung die Herabsetzung des für die Ruhegenussbemessung anrechenbaren Teiles des Monatsbezuges aufheben.
(6) Die Enthebung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, durch die die Enthebung veranlasst wurde, früher weg, so hat die Disziplinarkommission die Enthebung aufzuheben.
(7) Die Disziplinarkommission entscheidet über die Verhängung, die Bestätigung oder die Aufhebung einer Enthebung sowie über die Herabsetzung der Bezüge ohne mündliche Verhandlung. Die Entscheidung kann binnen zwei Wochen nach Zustellung durch Beschwerde angefochten werden, doch hat die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung. Gegen eine vorläufige Enthebung ist kein Rechtsmittel zulässig.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/1996, LGBl. Nr. 28/1997, LGBl. Nr. 87/2013
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