§ 61 § 61
In Kraft seit 01. Februar 1956
Up-to-date
GBG. 1957
Gliederung
Die Freiheit der öffentlich-rechtlichen Bediensteten, sich zum Schutz ihrer wirtschaftlichen und beruflichen Interessen zu Vereinigungen zusammenzuschließen, die sich die Vertretung dieser Interessen gegenüber dem Dienstgeber zur Aufgabe machen, ist verfassungsmäßig gewährleistet.
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