(1) Die öffentlich-rechtlichen Bediensteten haben Pensionsbeiträge in der Höhe des für Landesbeamte festgelegten Ausmaßes zu entrichten; sie werden von der Anstellungsgemeinde einbehalten und dem Pensionsfonds der Gemeinden (§ 82) zugeführt. Dasselbe gilt für die anläßlich der Anrechnung von Vordienstzeiten für die Bemessung des Ruhegenusses nachzuzahlenden Pensionsbeiträge.
(2) Der öffentlich-rechtliche Bedienstete hat keinen Pensionsbeitrag zu leisten,
a) wenn er auf Grund eines Verzichtes keine Anwartschaft auf Pensionsversorgung hat,
b) für die Zeit eines Urlaubes, der ihm unter der Bedingung gewährt wurde, dass die Urlaubszeit für die Bemessung des Ruhegenusses nicht angerechnet wird.
c) für jene Kalendermonate der ruhegenussfähigen Gemeindedienstzeit, in denen der öffentlich-rechtliche Bedienstete wegen Karenzurlaubes nach § 56c keine Anwendung findet, in der geltenden Fassung, oder Präsenz- oder Zivildienstes keinen Anspruch auf Bezüge hat.
(2a) Der nach § 58 Abs. 1 freigestellte oder nach § 58 Abs. 3 oder 6 außer Dienst gestellte öffentlich-rechtliche Bedienstete hat Pensionsbeiträge auch von den durch die Freistellung oder Außerdienststellung entfallenden Bezügen zu entrichten. Von Geldleistungen für zeit- und mengenmäßige Mehrleistungen ist ein Pensionsbeitrag nur zu entrichten, soweit sie während der Zeit einer Dienstfreistellung tatsächlich gebührten.
(2b) Der öffentlich-rechtliche Bedienstete, dessen Bezüge nach § 25 Abs. 4 letzter Satz gekürzt sind, hat Pensionsbeiträge auch von den durch Kürzung entfallenden Bezügen zu leisten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/1960, LGBl. Nr. 204/1966, LGBl. Nr. 74/1986, LGBl. Nr. 72/1997
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