(1) Die Disziplinarkommission hat bei Fällung des Erkenntnisses nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist. Sie ist bei ihrer Entscheidung an ein freisprechendes Urteil des ordentlichen Gerichtes und an Beweisregeln nicht gebunden, sondern hat nach freier, gewissenhafter Prüfung aller vorgebrachten Beweismittel zu erkennen.
(2) Durch das Erkenntnis muß der beschuldigte öffentlich-rechtliche Bedienstete entweder von der ihm zur Last gelegten Pflichtverletzung freigesprochen oder einer solchen für schuldig erklärt werden. Im Falle des Schuldspruches hat das Erkenntnis den Ausspruch über die den öffentlich-rechtlichen Bediensteten treffende Strafe zu enthalten.
(3) Das Erkenntnis ist sogleich zu verkünden und längstens binnen einer Woche samt den Entscheidungsgründen dem Disziplinaranwalt und dem Beschuldigten zuzustellen.
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