§ 89 Disziplinarrechtliche Verantwortlichkeit
In Kraft seit 01. Februar 1956
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Über öffentlich-rechtliche Bedienstete, die ihre Amts- oder Standespflichten verletzen, werden unbeschadet ihrer strafrechtlichen Verantwortlichkeit Ordnungs- oder Disziplinarstrafen verhängt, je nachdem sich die Pflichtverletzung nur als eine Ordnungswidrigkeit oder mit Rücksicht auf die Schädigung oder Gefährdung des öffentlichen Interesses, auf die Art oder die Schwere der Verfehlungen, auf die Wiederholung oder auf sonstige erschwerende Umstände als ein Dienstvergehen darstellt.
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