§ 80 Entlassung
In Kraft seit 01. Februar 1956
Up-to-date
(1) Die Entlassung erfolgt, von den Fällen des § 100 Abs. 2 abgesehen, nur auf Grund eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses. Sie ist vom Bürgermeister durchzuführen.
(2) Der Entlassene und seine versorgungsberechtigten Angehörigen gehen aller ihnen nach diesem Gesetz zustehenden Rechte verlustig.
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