(1) Der öffentlich-rechtliche Bedienstete untersteht dem Bürgermeister und bei dessen Verhinderung seinem Stellvertreter sowie seinem unmittelbaren Vorgesetzten.
(2) Der leitende Gemeindebeamte, das ist der mit der Leitung der Gemeindeverwaltung betraute Bedienstete, ist verpflichtet, die Aufrechterhaltung eines geregelten, den bestehenden Vorschriften entsprechenden Dienstbetriebes zu überwachen, für eine gerechte und entsprechende Verteilung der Arbeiten unter den ihm untergeordneten Bediensteten zu sorgen, den Geschäftsgang zweckmäßig zu leiten, auf eine rasche und sorgsame Abwicklung der Geschäfte zu dringen und alle Übelstände im kurzen Wege abzustellen. Wenn hiebei die eigenen Maßnahmen nicht ausreichen oder sich grobe Pflichtverletzungen ereignen, hat er die Anzeige an den Bürgermeister zu erstatten.
(3) Insbesondere obliegt ihm die Überwachung der Einhaltung der Arbeitszeit.
(4) Der leitende Gemeindebeamte ist verpflichtet, den ihm unterstellten Bediensteten mit Anstand und Achtung zu begegnen und ihre Tätigkeit gewissenhaft und gerecht zu beurteilen.
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