(1) Erachten der Bürgermeister oder die Disziplinarkommission, dass die einem öffentlich-rechtlichen Bediensteten zur Last fallende Pflichtverletzung strafrechtlich durch ein ordentliches Gericht zu ahnden ist, so ist eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft oder an die Sicherheitsbehörden zu erstatten. Erstattet der Bürgermeister die Anzeige, so ist hiervon die Disziplinarkommission zu verständigen. Bis zum Abschluss des vor einem ordentlichen Gericht geführten Strafverfahrens hat das Disziplinarverfahren zu ruhen.
(2) Wurde ein öffentlich-rechtlicher Bediensteter durch ein ordentliches Gericht strafrechtlich verurteilt, das nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften den Verlust des Amtes unmittelbar zur Folge hat, so ist die Entlassung des öffentlich-rechtlichen Bediensteten ohne weiteres Verfahren durch den Bürgermeister mit Wirksamkeit vom Tage der Rechtskraft des Urteiles zu verfügen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 28/1997, LGBl. Nr. 87/2013
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