(1) Zur Durchführung von Disziplinarverfahren wird für alle Gemeinden gemäß § 1 Abs. 1 bei der für Gemeinden zuständigen Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung eine Disziplinarkommission für öffentlich-rechtliche Gemeindebedienstete bestellt.
(2) Die Disziplinarkommission besteht aus der/dem Vorsitzenden, einer Stellvertreterin/einem Stellvertreter sowie zwei Mitgliedern als Vertreterinnen/Vertreter der Dienstgeberinnen aus dem Kreis der Bürgermeisterinnen/Bürgermeister und zwei Vertreterinnen/Vertretern der Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer aus dem Dienststand der Gemeinden. Die/Der Vorsitzende und die Stellvertreterin/Stellvertreter müssen rechtskundige Bedienstete des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung sein.
(3) Die Disziplinarkommission wird von der Landesregierung auf die Dauer von sechs Jahren bestellt; für jedes Mitglied wird gleichzeitig ein Ersatzmitglied bestellt. Die Landesregierung hat vor der Bestellung der Mitglieder/Ersatzmitglieder als Vertreterinnen/Vertreter der Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer die Daseinsgewerkschaft, Landesgruppe Steiermark – younion und vor der Bestellung der Mitglieder/Ersatzmitglieder als Vertreterinnen/Vertreter der Dienstgeberinnen den Gemeindebund Steiermark und den Österreichischen Städtebund, Landesgruppe Steiermark, zu hören.
(4) Die Disziplinarkommission ist beschlussfähig, wenn die/der Vorsitzende oder ihre/seine Stellvertreterin/ihr/sein Stellvertreter und wenigstens die Hälfte der übrigen Mitglieder/Ersatzmitglieder anwesend sind. Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist Stimmenmehrheit erforderlich; eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Die/Der Vorsitzende gibt ihre/seine Stimme zuletzt ab.
(5) Die Mitglieder/Ersatzmitglieder sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden; sie unterliegen im Rahmen ihrer Tätigkeit der Aufsicht der Landesregierung. Die Landesregierung hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten. Die Mitglieder/Ersatzmitglieder sind verpflichtet, die von der Landesregierung verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz zu erteilen.
(6) Weiters hat die Landesregierung das Recht, die Mitglieder/Ersatzmitglieder aus wichtigem Grund abzuberufen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn
1. die Voraussetzungen für die Bestellung nachträglich weggefallen sind oder ihr Fehlen nachträglich bekannt wird oder
2. die Mitglieder/Ersatzmitglieder gröblich oder wiederholt gegen ihre Pflichten verstoßen oder ein mit ihrer Stellung unvereinbares Verhalten gezeigt haben oder
3. die Mitglieder/Ersatzmitglieder ihre Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können oder
4. gegen ein Mitglied/Ersatzmitglied rechtskräftig eine Disziplinarstrafe oder eine Strafe durch ein ordentliches Gericht verhängt wurde.
Das abberufene Mitglied/Ersatzmitglied ist für den Rest der Funktionsperiode durch ein neues zu ersetzen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 37/1994, LGBl. Nr. 5/2010, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 90/2020
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