(1) Beförderung ist die Ernennung eines öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt oder eines Unternehmens zum öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt oder eines Unternehmens der nächsthöheren Dienstklasse seiner Verwendungsgruppe.
(2) Für öffentlich-rechtliche Bedienstete der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt oder eines Unternehmens der Verwendungsgruppe E, D und C kann eine Beförderung in die Dienstklasse II, für öffentlich-rechtliche Bedienstete der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt oder eines Unternehmens der Verwendungsgruppe B in die Dienstklasse III und für öffentlich-rechtliche Bedienstete der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt oder eines Unternehmens der Verwendungsgruppe A in die Dienstklasse IV frühestens im Zeitpunkte der Zeitvorrückung in diese Dienstklasse erfolgen.
(3) Für öffentlich-rechtliche Bedienstete der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt oder eines Unternehmens der Verwendungsgruppen E, D und C kann eine Beförderung in die Dienstklasse III frühestens vier Jahre vor der Zeitvorrückung in diese Dienstklasse erfolgen.
(4) Ist der Gehalt der niedrigsten in der neuen Dienstklasse für die Verwendungsgruppe eines öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt oder eines Unternehmens vorgesehenen Gehaltsstufe niedriger als der bisherige Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage), so erhält der öffentlich-rechtliche Bedienstete die dem bisherigen Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) entsprechende Gehaltsstufe, wenn aber ein solcher Gehalt nicht vorgesehen ist, die Gehaltsstufe mit dem nächsthöheren Gehalt.
(5) Nach einer Beförderung rückt der öffentlich-rechtliche Bedienstete der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt oder eines Unternehmens in dem Zeitpunkte vor, in dem er nach Abs. 2 in der bisherigen Dienstklasse die Voraussetzung für die Erreichung der nächsthöheren Gehaltsstufe der neuen Dienstklasse erfüllt hätte, spätestens aber nach zwei Jahren. Eine in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse verbrachte Zeit wird bis zum Ausmaße von vier Jahren angerechnet. Die Bestimmungen der §§ 30 bis 32 finden sinngemäß Anwendung.
(6) Hat der öffentlich-rechtliche Bedienstete der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt oder eines Unternehmens den Gehalt der Dienstklasse, in die er ernannt wird, im Wege der Zeitvorrückung bereits erreicht, so ändern sich mit der Beförderung die Gehaltsstufe und der nächste Vorrückungstermin nicht.
(7) Wird ein öffentlich-rechtlicher Bediensteter der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt oder eines Unternehmens der Verwendungsgruppe C in die Dienstklasse V befördert, so wird abweichend vom Abs. 5 auch die in der Gehaltsstufe 8 der Dienstklasse IV zurückgelegte Dienstzeit angerechnet. Die §§ 30 und 32 sind sinngemäß anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/1960, LGBl. Nr. 155/1964, LGBl. Nr. 204/1966, LGBl. Nr. 61/1971, LGBl. Nr. 65/1981, LGBl. Nr. 74/1986
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