(1) Der Bürgermeister kann dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten auf sein Ansuchen einen Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewähren, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(2) Die Zeit des Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.
(3) Sind für die Gewährung eines Karenzurlaubes andere als private Interessen des öffentlich-rechtlichen Bediensteten maßgebend und liegen berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann der Gemeinderat verfügen, daß die gemäß Abs. 2 mit der Gewährung des Karenzurlaubes verbundenen Folgen nicht oder nicht im vollen Umfang eintreten.
(4) Für die Gewährung eines Karenzurlaubes, der ununterbrochen mehr als drei Monate dauern soll, ist die Zustimmung des Gemeinderates erforderlich.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 42/1978
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