(1) Der Tag der mündlichen Verhandlung wird vom Vorsitzenden der Disziplinarkommission bestimmt. Hiezu sind der beschuldigte öffentlich-rechtliche Bedienstete und der Disziplinaranwalt unter gleichzeitiger Mitteilung des Verweisungsbeschlusses und eines Verzeichnisses der Mitglieder der Disziplinarkommission spätestens zwei Wochen vorher zu laden. Die Disziplinarkommission kann das persönliche Erscheinen des Beschuldigten bei der mündlichen Verhandlung anordnen.
(2) Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Die/Der Beschuldigte kann verlangen, dass zwei Personen ihres/seines Vertrauens der Zutritt zur Verhandlung gestattet wird. Die Beratungen und Abstimmungen geschehen in geheimer Sitzung.
(3) Die Verhandlung beginnt mit der Verlesung des Verweisungsbeschlusses. Hierauf folgt die Vernehmung des Beschuldigten, der vorgeladenen Zeugen und Sachverständigen und, soweit erforderlich, die Verlesung der im Vorverfahren aufgenommenen Niederschriften und Urkunden.
(4) Der Beschuldigte, sein Verteidiger und der Disziplinaranwalt haben das Recht, sich zu den einzelnen vorgebrachten Beweismitteln zu äußern und Fragen an die Zeugen und Sachverständigen zu stellen. Der/Dem Beschuldigten und der Disziplinaranwältin/dem Disziplinaranwalt steht außerdem das Recht zu, weitere Beweisanträge zu stellen, über die die Disziplinarkommission sofort ohne Zulassung eines gesonderten Rechtsmittels zu erkennen hat.
(5) Nach Schluß des Beweisverfahrens werden der Disziplinaranwalt mit seinen Ausführungen und Anträgen und der Beschuldigte sowie dessen Verteidiger mit der Verteidigung gehört. Dem Beschuldigten steht das letzte Wort zu.
(6) Im Rahmen der Abs. 3 bis 5 bestimmt und leitet die/der Vorsitzende den Gang der Verhandlung. Zur Fragestellung an den Beschuldigten, die Zeugen und Sachverständigen sind neben dem Vorsitzenden auch die Beisitzer berechtigt.
(7) Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Namen der Anwesenden und eine Darstellung des Ganges der Verhandlung in allen wesentlichen Punkten zu enthalten hat. Über die Beratungen und Abstimmungen ist eine gesonderte Niederschrift zu führen. Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2020
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