(1) Ist die Einleitung der Disziplinaruntersuchung abgelehnt, das Verfahren aus einem anderen Grund als dem des § 106 eingestellt oder der Beschuldigte freigesprochen oder eine Ordnungsstrafe verhängt worden, so kann das Verfahren zum Nachteile des Beschuldigten auf Antrag des Disziplinaranwaltes nur dann wieder aufgenommen werden, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen geeignet sind, die Überführung des beschuldigten öffentlich-rechtlichen Bediensteten und die Verhängung einer Disziplinarstrafe zu begründen.
(2) Der zu einer Disziplinarstrafe rechtskräftig verurteilte öffentlich-rechtliche Bedienstete oder seine gesetzlichen Erben können die Wiederaufnahme des Verfahrens auch nach vollzogener Strafe verlangen, wenn sie neue Tatsachen oder Beweismittel beibringen, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen geeignet sind, den Freispruch, die Verhängung einer Ordnungsstrafe oder statt der Entlassung eine mildere Disziplinarstrafe zu begründen.
(3) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist binnen zwei Wochen von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsberechtigte nachweislich von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, jedoch spätestens binnen drei Jahren nach Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses, bei der Disziplinarkommission schriftlich einzubringen. Wurde das Disziplinarerkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere durch ein ordentliches Gericht zu verfolgende strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen, so kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens auch nach Ablauf der dreijährigen Frist gestellt werden.
(4) Über die Wiederaufnahme des Verfahrens entscheidet ohne mündliche Verhandlung die Disziplinarkommission.
(5) Durch die Bewilligung der Wiederaufnahme des Verfahrens wird das Erkenntnis insoweit aufgehoben, als es die Handlung betrifft, bezüglich der die Wiederaufnahme bewilligt wurde. Durch die Wiederaufnahme tritt das Verfahren in den Stand der Untersuchung; mit dem Vollzug der Disziplinarstrafe ist innezuhalten.
(6) Wird der öffentlich-rechtliche Bedienstete, zu dessen Gunsten die Wideraufnahme des Verfahrens bewilligt wurde, neuerlich für schuldig erkannt, so kann über ihn keine strengere als die im früheren Erkenntnis auferlegte Strafe verhängt werden. Bei Bemessung der Strafe ist auf die bereits verbüßte Strafe Rücksicht zu nehmen.
(7) Die Disziplinarkommission kann, wenn sie die Wiederaufnahme des Verfahrens zugunsten des beschuldigten öffentlich-rechtlichen Bediensteten für zulässig erklärt hat, sofort auf Freispruch oder auf eine mildere Strafe erkennen. Die Disziplinarkommission bedarf hiezu der Zustimmung des Disziplinaranwaltes.
(8) Wird auf Grund der Wiederaufnahme das Disziplinarverfahren eingestellt oder der zu einer Disziplinarstrafe verurteilte öffentlich-rechtliche Bedienstete nachträglich freigesprochen oder wird über ihn eine mildere Strafe verhängt, so sind ihm die durch die ungerechtfertigte Verurteilung entgangenen Bezüge nachzuzahlen. Nach dem Tode des öffentlich-rechtlichen Bediensteten steht der Anspruch auf Ersatz auch seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen insoweit zu, als ihnen ein vom Verurteilten geschuldeter Unterhalt entgangen ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
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