(1) Nebengebühren sind:
1. die Überstundenvergütung (§ 35),
2. die Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan (§ 35a),
3. die Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage) (§ 36),
4. die Journaldienstzulage (§ 36a),
5. die Bereitschaftsentschädigung (§ 36b),
6. die Mehrleistungszulage (§ 37),
7. die Belohnung (§ 38),
8. die Erschwerniszulage (§ 38a),
9. die Gefahrenzulage (§ 38b),
10. die Aufwandsentschädigung (§ 39),
11. die Fehlgeldentschädigung (§ 39a),
12. der Fahrtkostenzuschuss (§ 39b),
13. die Jubiläumszuwendung (§ 39c).
(2) Die unter Abs. 1 Z. 1, 4 bis 6 und 8 bis 11 angeführten Nebengebühren sowie die im Abs. 1 Z. 3 angeführte Sonn- und Feiertagsvergütung können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, daß die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist. Die Festsetzung einheitlicher Pauschale für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig. Bei pauschalierten Überstundenvergütungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.
(3) Das Pauschale hat den ermittelten Durchschnittswerten unter Bedachtnahme auf Abs. 5 angemessen zu sein und ist
1. bei Pauschalierung der Überstundenvergütung und der Sonn- und Feiertagsvergütung in einem Hundertsatz des Gehaltes zuzüglich einer allfälligen Dienstalterszulage, Dienstzulage, Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage, Ergänzungszulage und Teuerungszulage,
2. bei Pauschalierung von Nebengebühren gemäß Abs. 1 Z. 2, 4 bis 6, 8 und 9 in einem Hundertsatz des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der öffentlich-rechtlichen Bediensteten und
3. bei den übrigen Nebengebühren in einem Eurobetrag
festzusetzen.
(4) Pauschalierte Nebengebühren sind mit dem jeweiligen Monatsbezug im voraus auszuzahlen.
(5) Der Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren wird durch einen Urlaub, während dessen der öffentlich-rechtliche Bedienstete den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der öffentlich-rechtliche Bedienstete aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend, so ruht die pauschalierte Nebengebühr von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum Letzten des Monats, in dem der öffentlich-rechtliche Bedienstete den Dienst wieder antritt.
(6) Die pauschalierte Nebengebühr ist neu zu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat. Die Neubemessung wird im Falle der Erhöhung der pauschalierten Nebengebühr mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten, in allen anderen Fällen mit dem auf die Zustellung des Bescheides folgenden Monatsersten wirksam.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 59/1973, LGBl. Nr. 18/2025
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