(1) Dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten gebühren Monatsbezüge.
(2) Der Monatsbezug besteht aus dem Gehalt und allfälligen Zulagen (wie Dienstalterszulagen, Dienstzulagen, Verwendungszulage, Ergänzungszulagen und Kinderzulage).
(3) Außer den Monatsbezügen gebühren den öffentlich-rechtlichen Bediensteten Sonderzahlung im gleichen Ausmaß, wie sie den Beamten des Landes Steiermark zustehen.
(4) Eine dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten unter anteiliger Kürzung der Bezüge gewährte Dienstfreistellung gemäß § 58 Abs. 1 bewirkt eine Kürzung der Dienstbezüge, die dem prozentuellen Ausmaß der Dienststunden entspricht, die im betreffenden Kalenderjahr durch die Dienstfreistellung entfallen sollen, mindestens jedoch im Ausmaß von 25% dieser Dienstbezüge. Ausgenommen sind die Ansprüche nach den für öffentlich-rechtliche Bedienstete geltenden reisegebührenrechtlichen Vorschriften. Die Kürzung wird für den Zeitraum wirksam, für den dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten die Dienstfreistellung gewährt wurde. Die Dienstbezüge eines öffentlich-rechtlichen Bediensteten, der Mitglied eines Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist und der weder dienstfrei noch außer Dienst gestellt ist, sind um 25% zu kürzen.
(5) Überschreitet der öffentlich-rechtliche Bedienstete im Durchrechnungszeitraum das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 4, erhöht sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend. Der öffentlich-rechtliche Bedienstete hat die dadurch entstandenen Übergenüsse abweichend vom § 33a in jedem Fall der Gemeinde zu ersetzen.
(6) Unterschreitet der öffentlich-rechtliche Bedienstete im Durchrechnungszeitraum das festgesetzte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 4, vermindert sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend, darf aber 25% der Dienstbezüge nicht unterschreiten. Die Differenz ist dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten nachzuzahlen.
(7) Dienstbezüge im Sinne des Abs. 4 sind alle auf Grund des Dienstverhältnisses nach dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften gebührenden Geldleistungen mit Ausnahme jener Geldleistungen, mit denen zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen abgegolten werden. Geldleistungen für zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen gebühren im Durchrechnungszeitraum nur, wenn der öffentlich-rechtliche Bedienstete die volle Wochendienstleistung oder im Fall des Abs. 8 die durchschnittliche Auslastung durch die hauptberufliche Funktion überschreitet.
(8) Bei der Bemessung der Bezüge gemäß Abs. 4 erster Satz ist für jene öffentlich-rechtlich Bedienstete, für die gesetzlich keine Wochenarbeitszeit festgelegt ist, von der Erfüllung der Dienstpflichten im Ausmaß der durchschnittlichen Auslastung durch die hauptberufliche Funktion auszugehen. Ist durch die Ausübung des Mandates die vollständige Erfüllung der Dienstpflichten nicht möglich, so verringern sich die Bezüge im selben Ausmaß, um das die durchschnittliche Auslastung unterschritten wird.
(9) Die Dienstbezüge eines öffentlich-rechtlichen Bediensteten, der gemäß § 58 Abs. 3 oder 6 außer Dienst gestellt wurde, entfallen für die Dauer der Außerdienststellung sowie für die Zeiten des Empfanges eines nach den bezügegesetzlichen Regelungen des Landes oder des Bundes angeführten Bezuges.
(10) Der/Die öffentlich-rechtliche Bedienstete darf als Reaktion auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung seines/ihres Rechtes auf die gebührenden Bezüge weder gekündigt noch entlassen noch auf andere Weise benachteiligt werden. Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung des Benachteiligungsverbotes gelten §§ 17, 19 bis 23, hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen § 27 Abs. 1 bis 6 und 9 und hinsichtlich der Beweislastumkehr § 27 Abs. 7 des Steiermärkischen Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2023 – StLGBG 2023 sinngemäß.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/1960, LGBl. Nr. 116/1962, LGBl. Nr. 204/1966, LGBl. Nr. 59/1973, LGBl. Nr. 55/1979, LGBl. Nr. 14/1996, LGBl. Nr. 72/1997, LGBl. Nr. 90/2020, LGBl. Nr. 18/2025
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