Dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten, der die höchste Gehaltsstufe einer Dienstklasse erreicht hat, aus der eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen ist, gebührt
1. in den Verwendungsgruppen A und B nach vier Jahren, die er in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstalterszulage im Ausmaß von eineinhalb Vorrückungsbeträgen seiner Dienstklasse;
2. in den Verwendungsgruppen C, D und E sowie I bis V nach zwei Jahren, die er in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstalterszulage im Ausmaß eines Vorrückungsbetrages seiner Dienstklasse bzw. Verwendungsgruppe; die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren auf das Ausmaß von zweieinhalb Vorrückungsbeträgen seiner Dienstklasse bzw. Verwendungsgruppe.
Die §§ 30 bis 32 sind sinngemäß anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 155/1964. LGBl. Nr. 83/1967, LGBl. Nr. 74/1986
Rückverweise
Keine Verweise gefunden