(1) Werden einem öffentlich-rechtlichen Bediensteten neben seinem Monatsbezug Sachbezüge gewährt, so hat er hiefür eine angemessene Vergütung zu leisten, die im Wege der Aufrechnung hereingebracht werden kann. Bei der Festsetzung der Höhe der Vergütung ist auf die örtlichen Verhältnisse sowie auf die der Gemeinde erwachsenden Gestehungskosten Bedacht zu nehmen. Die Höhe der Vergütung wird vom Gemeinderat festgesetzt.
(2) Die Vergütung für Dienstkleider kann ermäßigt oder auch erlassen werden, wenn es das Interesse der Gemeinde geboten erscheinen lässt. Eine unentgeltliche Überlassung von Dienstkleidern in das Eigentum des öffentlich-rechtlichen Bediensteten ist jedoch nur zulässig, wenn die Tragdauer abgelaufen ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/1960
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