(1) Die Aufnahme als öffentlich-rechtlicher Bediensteter erfolgt durch Ernennung auf einen hinsichtlich des Dienstzweiges und der Verwendungsgruppe bestimmten Dienstposten und zwar in der niedrigsten Dienstklasse (bei öffentlich-rechtlichen Bediensteten in handwerklicher Verwendung in der niedrigsten Gehaltsstufe) der betreffenden Verwendungsgruppe (Anstellung). Sie ist nur zulässig, wenn ein Dienstposten frei ist und alle Erfordernisse für die Aufnahme erfüllt sind. Der Gemeinderat kann mit Genehmigung der Landesregierung, wenn es zur ordnungsgemäßen Führung der Gemeindeverwaltung erforderlich ist, einen öffentlich-rechtlichen Bediensteten bei der Anstellung unmittelbar in eine höhere für seine Verwendungsgruppe vorgesehene Dienstklasse (Gehaltsstufe) einreihen. Hiebei ist auf das Alter, die bisherige Berufslaufbahn und künftige Verwendung des öffentlich-rechtlichen Bediensteten Bedacht zu nehmen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die vorstehenden Voraussetzungen gegeben sind.
(2) Die Beschlussfassung über die Aufnahme obliegt dem Gemeinderat. Die Aufnahme darf nicht rückwirkend ausgesprochen werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/1960, LGBl. Nr. 83/1967
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