(1) Das Dienstverhältnis ist zunächst provisorisch. Es wird auf Ansuchen des provisorischen Bediensteten nach vier Jahren und nach Erfüllung der sonstigen, für die Definitivstellung vorgeschriebenen Bedingungen definitiv.
(2) Das provisorische Dienstverhältnis kann von der Gemeinde durch schriftliche Kündigung zum Ende jedes Kalendermonates gelöst werden. Die Kündigungsfrist beträgt während der ersten sechs Monate des Dienstverhältnisses (Probezeit) einen Monat, nach Ablauf der Probezeit zwei Monate und nach Vollendung des zweiten Dienstjahres drei Monate. Während der Probezeit ist die Kündigung ohne Angabe von Gründen, später nur mit Angabe des Grundes möglich.
(3) Die Gründe zur Auflösung des provisorischen Dienstverhältnisses sind:
a) Nichterfüllung von Erfordernissen für die Definitivstellung;
b) ein auf Grund amtsärztlichen Gutachtens festgestellter Mangel der körperlichen oder geistigen Eignung;
c) unbefriedigender Arbeitserfolg;
d) pflichtwidriges dienstliches oder außerdienstliches Verhalten;
e) Bedarfsmangel.
(4) In die provisorische Dienstzeit können die für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages berücksichtigten Zeiten ganz oder zum Teil eingerechnet werden. Bei Personen, die unmittelbar auf einen höheren als den niedrigsten für sie in Betracht kommenden Dienstposten ernannt wurden oder denen bei der Anstellung eine höhere als die niedrigste Gehaltsstufe zuerkannt wurde, kann die provisorische Dienstzeit verkürzt werden. Bei der Einrechnung und der Verkürzung ist auf die bisherige Berufslaufbahn und die künftige Verwendung des öffentlich-rechtlichen Bediensteten Bedacht zu nehmen.
(5) Erfolgt die Auflösung des provisorischen Dienstverhältnisses gemäß Abs. 3 lit. b oder e, so gebührt dem provisorischen Bediensteten von der Anstellungsgemeinde eine Abfertigung in der Höhe eines doppelten Monatsbezuges.
(6) Während eines Disziplinarverfahrens und bis zu drei Monaten nach rechtskräftigem Abschluss desselben hat der öffentlich-rechtliche Bedienstete keinen Anspruch auf Definitivstellung. Eine Kündigung durch die Gemeinde in dieser Zeit ist jedoch nur wirksam, wenn sie dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten während der im Abs. 1 bestimmten Frist bekanntgegeben wurde oder wenn das Disziplinarverfahren durch Verhängung einer Disziplinarstrafe beendet worden ist. Ist das Disziplinarverfahren durch Einstellung, Freispruch oder Verhängung einer Ordnungsstrafe beendet worden, so kann die Definitivstellung mit Wirkung auf einen Zeitpunkt vorgenommen werden, zu welchem sie ohne das Disziplinarverfahren möglich gewesen wäre.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/1971
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