§ 19b Herabsetzung der Arbeitszeit
In Kraft seit 16. Juni 2023
Up-to-date
Für die Herabsetzung der Arbeitszeit auf die Hälfte, die Herabsetzung der Arbeitszeit zur Pflege eines Kindes oder nahen Angehörigen, die Festlegung von Dienststunden, die Überschreitung der herabgesetzten Arbeitszeit und die vorzeitige Beendigung einer bewilligten Herabsetzung der Arbeitszeit sind die für die Vertragsbediensteten des Landes zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 53/2023 geltenden Bestimmungen anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 53/2023
Rückverweise
Keine Verweise gefunden