(1) Ordnungswidrigkeiten sind verjährt, wenn seit dem Tag, an dem sie dem Bürgermeister bekanntgeworden sind, drei Monate vergangen sind oder, wenn überhaupt seit der Handlung oder der Unterlassung ein Jahr verflossen ist, ohne daß die Ordnungswidrigkeit verfolgt wurde. Eine Ordnungswidrigkeit gilt als verfolgt, wenn der öffentlich-rechtliche Bedienstete vom Bürgermeister einvernommen bzw. vom Bürgermeister die Anzeige an die Disziplinarkommission erstattet wurde. Abs. 6 gilt sinngemäß.
(2) Dienstvergehen sind, soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes vorgesehen ist, verjährt, wenn seit der Handlung oder Unterlassung drei Jahre verstrichen sind, ohne daß eine Anzeige an die Disziplinarkommission erstattet wurde.
(3) Die Verjährung ist weiter eingetreten, wenn seit dem Einlangen der Anzeige bei der Disziplinarkommission ein Jahr verstrichen ist, ohne daß ein Untersuchungsschritt oder eine das Disziplinarverfahren fördernde Handlung unternommen wurde.
(4) Liegt ein in gewinnsüchtiger Absicht begangenes Dienstvergehen vor, so beginnt der Lauf der Verjährungsfrist von drei Jahren erst in dem Zeitpunkt, in dem der beschuldigte öffentlich-rechtliche Bedienstete keinen Nutzen mehr hat oder, soweit es die Natur des Dienstvergehens zuläßt, freiwillig nach Kräften Wiedererstattung geleistet hat.
(5) Wurde wegen der die Pflichtverletzung begründenden Handlung oder Unterlassung die Anzeige an die Staatsanwaltschaft erstattet, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Zeitpunkt, in dem der Bürgermeister oder, wenn die Disziplinarkommission die Strafanzeige erstattet hat, diese von der Einstellung oder dem rechtskräftigen Abschluß des vor einem ordentlichen Gericht geführten Strafverfahrens Kenntnis erlangt hat.
(6) Hat der Beschuldigte neben Verfehlungen, die nach dem Strafgesetz zu ahnden sind und derentwegen die Anzeige erstattet wurde, auch andere Dienstvergehen begangen, so beginnt der Lauf der Verjährungsfrist für alle Dienstvergehen in dem im vorhergehenden Absatz bezeichneten Zeitpunkte.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
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