(1) Der Bürgermeister kann dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten auf sein Ansuchen aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlass einen Sonderurlaub gewähren. Zur Vorbereitung auf die durch Verordnung der Landesregierung vorgeschriebenen Dienstprüfungen ist dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten nach Maßgabe des Abs. 3 auf sein Ansuchen der erforderliche Sonderurlaub, insbesondere zum Besuch eines Ausbildungslehrganges zu gewähren.
(1a) Der/Dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten ist auf ihr/sein Ansuchen ein Sonderurlaub zur Pflege oder Betreuung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, Wahl-, oder Pflegekindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, in der Fassung BGBl. I Nr. 53/2014 bezogen wird, im Ausmaß von bis zu fünf Arbeitstagen im Kalenderjahr zu gewähren.
(2) Für die Zeit des Sonderurlaubes behält der öffentlich-rechtliche Bedienstete den Anspruch auf die vollen Bezüge.
(3) Der Sonderurlaub darf nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen, und darf die dem Anlass angemessene Dauer nicht übersteigen.
(4) Die Gewährung eines Sonderurlaubes, der ununterbrochen mehr als drei Monate dauern soll, bedarf der Zustimmung des Gemeinderates.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 42/1978, LGBl. Nr. 6/2015
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