(1) Die in den zeitlichen Ruhestand versetzten öffentlich-rechtlichen Bediensteten haben bei sonstigem Verlust ihrer Bezüge sich zu Diensten, die ihrer Anstellung gemäß § 14 entsprechen, wieder verwenden zu lassen, die nach § 63 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 in den zeitlichen Ruhestand versetzten öffentlich-rechtlichen Bediensteten jedoch nur, wenn sie nach dem Gutachten des Amtsarztes wieder dienstfähig sind.
(2) Ein öffentlich-rechtlicher Bediensteter, der nach § 63 Abs. 1 lit. a in den zeitlichen Ruhestand versetzt wurde, kann nur unter der Voraussetzung wieder in den Dienst gestellt werden, dass seine Wiederverwendung für mindestens ein Jahr gewährleistet erscheint. Dies gilt nicht bei Versetzung in den zeitlichen Ruhestand auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses.
(3) Wird ein in den zeitlichen Ruhestand versetzter öffentlich-rechtlicher Bediensteter binnen drei Jahren bzw. im Falle des § 63 Abs. 2 binnen fünf Jahren nicht wiederverwendet, so ist er in den dauernden Ruhestand zu versetzen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/1960, LGBl. Nr. 74/1996
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