(1) Durch die Zeitvorrückung erreicht der öffentlich-rechtliche Bedienstete der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt oder eines Unternehmens den Gehalt der nächsthöheren Dienstklasse, ohne zum öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt oder eines Unternehmens dieser Dienstklasse ernannt zu werden.
(2) Im Wege der Zeitvorrückung erreicht der öffentlich-rechtliche Bedienstete der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt oder eines Unternehmens
der Verwendungsgruppe E – die Dienstklassen II und III,
der Verwendungsgruppe D – die Dienstklassen II und III,
der Verwendungsgruppe C – die Dienstklassen II und IV,
der Verwendungsgruppe B – die Dienstklassen III und V,
der Verwendungsgruppe A – die Dienstklassen IV bis VI.
(3) Die Zeitvorrückung eines öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt oder eines Unternehmens
der Verwendungsgruppen E, D und C in die Dienstklasse III,
der Verwendungsgruppen C und B in die Dienstklasse IV,
der Verwendungsgruppen B und A in die Dienstklasse V,
der Verwendungsgruppe A in die Dienstklasse VI findet nur statt, wenn der öffentlich-rechtliche Bedienstete mindestens eine seinem Dienstalter entsprechende Durchschnittsleistung erbringt.
(4) Die Zeitvorrückung tritt nach zwei Jahren, die der öffentlich-rechtliche Bedienstete der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt oder eines Unternehmens in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse verbracht hat, ein. Die Bestimmungen der §§ 30 bis 32 finden sinngemäß Anwendung.
(5) Ist der Gehalt der niedrigsten in der neuen Dienstklasse für die Verwendungsgruppe des öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt oder eines Unternehmens vorgesehenen Gehaltsstufe niedriger als der bisherige Gehalt oder ist er diesem gleich, so gebührt der in der neuen Dienstklasse vorgesehene nächsthöhere Gehalt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 155/1964, LGBl. Nr. 74/1986
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