(1) Ausgeschlossen von der Anstellung als öffentlich-rechtliche Bedienstete sind:
1. Personen, die auf Grund einer gesetzlichen Bestimmung zur Erlangung eines öffentlichen Amtes oder Dienstes unfähig sind, weiters Personen, die wegen eines Verbrechens überhaupt oder wegen eines Vergehens oder einer Übertretung aus Gewinnsucht oder gegen die öffentliche Sittlichkeit verurteilt worden sind;
2. Personen, die auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung durch ein ordentliches Gericht oder eines Disziplinarerkenntnisses aus einem öffentlichen Dienstverhältnis entlassen worden sind;
3. Personen, deren Handlungsfähigkeit aus einem anderen Grund als dem der Minderjährigkeit beschränkt ist.
(2) Stellt sich nachträglich heraus, daß sich ein öffentlich-rechtlicher Bediensteter die Anstellung durch Vorweis ungültiger Dokumente oder durch Verschweigung von Umständen erschlichen hat, die nach Abs. 1 die Anstellung ausschließen, so ist gegen ihn im Disziplinarweg vorzugehen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
Rückverweise
Keine Verweise gefunden