(1) Die Gemeinden, deren unter dieses Gesetz fallende Bedienstete nicht in die Krankenversicherung der Bundesangestellten bei der Krankenversicherungsanstalt der Bundesangestellten einbezogen sind, sind verpflichtet, durch eigene Einrichtungen mindestens jene Krankenfürsorge sicherzustellen, die für Bundesbeamte vorgesehen ist.
(2) Zu einer solchen Krankenfürsorgeeinrichtung der Gemeinde hat der öffentlich-rechtliche Bedienstete Beiträge bis zum Höchstausmaße des Beitrages eines bei der Krankenversicherungsanstalt der Bundesangestellten Versicherten zu entrichten.
(3) Die auf Grund der Bestimmungen der Abs. 1 und 2 vom Gemeinderat zu beschließende Satzung und die Krankenordnung bedürfen der Genehmigung durch die Landesregierung.
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