(1) Ein öffentlich-rechtlicher Bediensteter ist in den zeitlichen Ruhestand zu versetzen:
a) wenn seine Dienstleistung durch Veränderung in der Organisation des Dienstes oder durch bleibende Verringerung der Geschäfte entbehrlich wird und er nicht anderweitig verwendet werden kann;
b) wenn er über ein Jahr ununterbrochen oder innerhalb dreier Jahre insgesamt eineinhalb Jahre dienstunfähig war, die Voraussetzungen für seine Versetzung in den dauernden Ruhestand jedoch noch nicht vorliegen;
c) wenn er vor Vollendung des 60. Lebensjahres dienstunfähig wird und die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit ausgeschlossen ist;
d) wenn er vor Vollendung des 60. Lebensjahres dauernd unfähig ist, seinen Dienstposten ordnungsgemäß zu versehen;
e) in Durchführung eines Disziplinarerkenntnisses, das die Versetzung in den zeitlichen Ruhestand ausspricht.
(2) Der öffentlich-rechtliche Bedienstete hat Anspruch auf Versetzung in den zeitlichen Ruhestand, wenn er nach amtsärztlichem Gutachten seit einem halben Jahre dienstunfähig ist, die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit sich jedoch voraussehen lässt.
(3) Die Versetzung in den zeitlichen Ruhestand erfolgt, von dem in Abs. 1 lit. e genannten Fall abgesehen, durch den Gemeinderat.
(4) Während des zeitlichen Ruhestandes erhält der öffentlich-rechtliche Bedienstete von der Anstellungsgemeinde Bezüge in der Höhe des Ruhegenusses, bei Versetzung auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses in entsprechend gemindertem Ausmaß. Die betreffenden Bezüge sind aber vom Pensionsfonds der Gemeinden zu leisten, wenn die Versetzung in den zeitlichen Ruhestand gemäß Abs. 1 lit. c erfolgt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/1960, LGBl. Nr. 116/1962, LGBl. Nr. 53/2023
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