(1) Der öffentlich-rechtliche Bedienstete hat nach einer zehnjährigen, für die Ruhegenussbemessung anrechenbaren Dienstzeit Anspruch auf Versetzung in den dauernden Ruhestand:
a) wenn er nach Vollendung des 60. Lebensjahres dienstunfähig und die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit ausgeschossen ist;
b) wenn er das 60. Lebensjahr überschritten hat;
c) wenn er sich mindestens drei Jahre im zeitlichen Ruhestand befunden hat.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 lit. c finden auf öffentlich-rechtliche Bedienstete, die vor Vollendung des 60. Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit in den zeitlichen Ruhestand versetzt wurden, mit der Maßgabe Anwendung, daß an Stelle der dreijährigen im zeitlichen Ruhestand verbrachten Zeit eine solche von fünf Jahren tritt.
(3) Dem Ansuchen um Versetzung in den dauernden Ruhestand muss nicht stattgegeben werden, solange gegen den öffentlich-rechtlichen Bediensteten eine Untersuchung durch ein ordentliches Gericht oder ein Disziplinarverfahren anhängig ist.
(4) Der öffentlich-rechtliche Bedienstete ist in den dauernden Ruhestand zu versetzen:
a) mit Ablauf des Jahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet hat; der Gemeinderat kann den Übertritt eines öffentlich-rechtlichen Bediensteten in den dauernden Ruhestand über den genannten Zeitpunkt aufschieben, falls das Verbleiben des öffentlich-rechtlichen Bediensteten im Dienststand im öffentlichen Interesse liegt. Der Zeitpunkt des Übertrittes des öffentlich-rechtlichen Bediensteten in den dauernden Ruhestand ist im Aufschiebungsbescheid kalendermäßig anzugeben. Ein Aufschub über den 31. Dezember des Jahres, in dem der öffentlich-rechtliche Bedienstete das 70. Lebensjahr zurücklegt, ist unzulässig;
b) wenn er nach Vollendung des 60. Lebensjahres dauernd unfähig ist, seinen Dienstposten ordnungsgemäß zu versehen;
c) in Durchführung eines Disziplinarerkenntnisses, das die Versetzung in den dauernden Ruhestand ausspricht;
d) im Falle des § 12 Abs. 7.
(5) Dem in den dauernden Ruhestand versetzten öffentlich-rechtlichen Bediensteten gebührt der Ruhegenuß auf Lebensdauer, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(6) Wird ein öffentlich-rechtlicher Bediensteter des Ruhestandes wieder in den Dienst gestellt, so gilt die Wiederverwendung als Fortsetzung seines früheren Dienstverhältnisses. Der Bezug des Ruhegenusses ist vom Zeitpunkte der Wiederindienststellung an einzustellen.
(7) Die Anmeldung eines wiederverwendeten Bediensteten zum Pensionsfonds der Gemeinden ist unzulässig. Dies gilt jedoch nicht für öffentlich-rechtliche Bedienstete, die aus dem zeitlichen Ruhestand wiederverwendet werden, und für wiederverwendete Ruheständler, für die der Pensionsfonds bereits Leistungen erbracht hat.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/1960, LGBl. Nr. 83/1967, LGBl. Nr. 87/2013
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