(1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß – unter Ausschluß der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 – dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:
1. die in Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze,
2. die in Abs. 2 Z. 1 lit. a und b und Z. 4 lit. c und d angeführten Zeiten, wenn sie mit weniger als der Hälfte des für Vollbeschäftigte vorgeschriebenen Ausmaßes zurückgelegt worden sind, zur Hälfte,
3. sonstige Zeiten,
a) die die Erfordernisse des Abs. 8 erfüllen, zur Gänze,
b) die die Erfordernisse des Abs. 8 nicht erfüllen, soweit sie insgesamt drei Jahre nicht übersteigen, zur Hälfte.
(2) Gemäß Abs. 1 lit. a sind voranzusetzen:
1. die Zeit, die in einer Beschäftigung mit mindestens der Hälfte des für Vollbeschäftigte vorgeschriebenen Ausmaßes
a) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder
b) im Lehrberuf
aa) an einer inländischen öffentlichen Schule, Universität oder Hochschule oder
bb) an der Akademie der bildenden Künste oder
cc) an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule
zurückgelegt worden ist;
2. die Zeit der Ableistung des Präsenzdienstes nach dem Wehrgesetz 1990 und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983;
3. die Zeit, in der der öffentlich-rechtliche Bedienstete auf Grund des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90 v. H. gehabt hat;
4. die Zeit
a) des Unterrichtspraktikums im Sinne des Unterrichtspraktikumsgesetzes, BGBl. Nr. 145/1988, oder der Einführung in das praktische Lehramt,
b) der Gerichtspraxis (Rechtspraktikantenzeit)
c) einer Tätigkeit oder Ausbildung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, soweit auf sie die arbeitsmarktpolitischen Förderungsmaßnahmen des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, anzuwenden waren und diese Zeit in einer Beschäftigung mit mindestens der Hälfte des für vollbeschäftigte Dienstnehmer vorgeschriebenen Ausmaßes zurückgelegt wurde;
d) in einer Beschäftigung mit mindestens der Hälfte des für Vollbeschäftigte vorgeschriebenen Ausmaßes in einem Dienstverhältnis, das im Rahmen der Rechtsfähigkeit einer inländischen Universität oder Hochschule, der Akademie der bildenden Künste, der Akademie der Wissenschaften, der österreichischen Nationalbibliothek oder einer sonstigen wissenschaftlichen Einrichtung gemäß Forschungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 341/1981, oder eines Bundesmuseums eingegangen worden ist;
5. die Zeit einer Verwendung oder Ausbildung, die über die gemeinsamen Erfordernisse für die Erlangung von Dienstposten einer bestimmten Verwendungsgruppe hinaus für den Dienstzweig vorgeschrieben ist, in den der Beamte aufgenommen wird, sowie die nach der Erlangung des Reifezeugnisses einer höheren Lehranstalt für die Ausbildung zur Ablegung der Befähigungsprüfung für den Fremdsprachenunterricht aufgewendete Zeit, soweit sie ein Jahr nicht übersteigt;
6. bei öffentlich-rechtlichen Bediensteten, die in die Verwendungsgruppe B oder A aufgenommen werden, die Zeit des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule bis zu dem Zeitpunkt, an dem der öffentlich-rechtliche Bedienstete den Abschluss dieser Ausbildung auf Grund der schulrechtlichen Vorschriften frühestens hätte erreichen können; mögliche schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen sind nicht zu berücksichtigen. Als Zeitpunkt des möglichen Studienabschlusses ist bei Studien, die mit dem Schuljahr enden, der 30. Juni und bei Studien, die mit dem Kalenderjahre enden, der 31. Dezember anzunehmen;
7. die Zeit
a) eines abgeschlossenen Studiums an einer Akademie oder an einer den Akademien verwandten Lehranstalt, das für den öffentlich-rechtlichen Bediensteten Ernennungserfordernis gewesen ist, sowie die zurückgelegte Berufspraxis, wenn sie nach den jeweils geltenden Prüfungsvorschriften für die Erlangung der Lehrbefähigung für eine Verwendung in der Verwendungsgruppe L2a2 vorgeschrieben war, in beiden Fällen bis zum Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren, sofern jedoch das Studium lehrplanmäßig länger dauert, bis zum Höchstausmaß des lehrplanmäßig vorgesehenen Studiums,
b) eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität oder Hochschule bis zum Ausmaß der in lit. a vorgesehenen Zeit, wenn der öffentlich-rechtliche Bedienstete der Verwendungsgruppe L2a2 angehört und das Hochschulstudium gemäß dem Steiermärkischen Musiklehrergesetz als alternatives Ernennungserfordernis zum Studium an einer Akademie vorgesehen ist;
8. die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität (wissenschaftlichen Hochschule), Kunsthochschule oder an einer staatlichen Kunstakademie, das für den öffentlich-rechtlichen Bediensteten in einer der Verwendungsgruppe A, L1 Ernennungserfordernis gewesen ist
a) bei Studien, auf die die Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, und die nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze anzuwenden sind, bis zu der in den Studiengesetzen und Studienordnungen für die betreffende Studienrichtung oder den betreffenden Studienzweig vorgesehenen Studiendauer; hat der öffentlich-rechtliche Bedienstete an das Diplomstudium, auf das bereits die Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes anzuwenden waren, das zugehörige Doktorratsstudium angeschlossen, und
aa) waren auf dieses Doktorratsstudium die Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes noch nicht anzuwenden oder
bb) wird die Dauer des Doktorratsstudiums in den neuen Studienvorschriften nicht genau festgelegt,
so ist die tatsächliche Dauer des Doktorratsstudiums bis zum Höchstausmaß von einem Jahr für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen;
b) bei Studien, auf die die Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes und die nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze nicht anzuwenden sind, bis zu dem in der Anlage festgesetzten Höchstausmaß; zum Studium zählt auch die für die Erwerbung eines akademischen Grades erforderliche Vorbereitungszeit.
Als Laufzeit des Sommersemesters ist die Zeit vom 1. Jänner bis zum 30. Juni, als Laufzeit des Wintersemesters ist die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember anzusehen. Wurde das Studium mit einem Trimester begonnen, so ist als Beginn des Studiums, wenn das erste Trimester ein Sommer- oder Herbsttrimester war, der 1. Juli, wenn das erste Trimester ein Wintertrimester war, der 1. Jänner des betreffenden Jahres anzusehen.
(3) Die Anrechnung eines Studiums gemäß Abs. 2 Z. 8 umfasst bei Studien, auf die das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 177/1966, und die nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze
1. anzuwenden sind, höchstens die in den Studiengesetzen und Studienordnungen für die betreffende Studienrichtung oder den betreffenden Studienzweig vorgesehene Studiendauer,
2. nicht anzuwenden sind, höchstens das in der Anlage festgesetzte Höchstausmaß.
(4) Hat der öffentlich-rechtliche Beamte nach einem Diplomstudium, auf das das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz anzuwenden war, das zugehörige Doktoratsstudium erfolgreich abgeschlossen und
1. 1.
a) war auf dieses Doktoratsstudium das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz nicht anzuwenden oder
b) wird die Dauer des Doktoratsstudiums in den neuen Studienvorschriften nicht genau festgelegt,
so ist gemäß Abs. 2 Z. 8 die tatsächliche Dauer des Doktoratsstudiums bis zum Höchstausmaß von einem Jahr,
2. wird die Dauer des Doktoratsstudiums in den neuen Studienvorschriften genau festgelegt, so ist gemäß Abs. 2 Z. 8 die tatsächliche Dauer des Doktoratsstudiums bis zu der in den neuen Studienvorschriften festgelegten Dauer
für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen.
(5) Hat der öffentlich-rechtliche Bedienstete nach einem Diplomstudium, auf das das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz nicht anzuwenden war, das zugehörige Doktoratsstudium erfolgreich abgeschlossen, zählen beide Studien gemeinsam auf das in der Anlage zu Abs. 3 Z. 2 vorgesehene Höchstausmaß.
(6) Das Doktoratsstudium ist gemäß Abs. 2 Z. 8 in der nach den Abs. 4 oder 5 maßgebenden Dauer auch dann zu berücksichtigen, wenn die Ernennungserfordernisse lediglich den Abschluß des entsprechenden Diplomstudiums vorschreiben.
(7) Bei der Berücksichtigung von Studienzeiten nach Abs. 2 Z. 8 gilt als Laufzeit des Sommersemesters die Zeit vom 1. Jänner bis zum 30. Juni, als Laufzeit des Wintersemesters die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember. Hat das Studium mit einem Trimester begonnen, so ist als Beginn des Studiums, wenn das erste Trimester ein Sommer- oder Herbsttrimester war, der 1. Juli, wenn das erste Trimester ein Wintertrimester war, der 1. Jänner des betreffenden Jahres anzusehen.
(8) Zeiten gemäß Abs. 1 Z. 3, in denen der öffentlich-rechtliche Bedienstete eine Tätigkeit ausübt oder ein Studium betrieben hat, können mit Zustimmung des Gemeinderates im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des öffentlich-rechtlichen Bediensteten von besonderer Bedeutung ist. Solche Zeiten sind jedoch ohne Zustimmung des Gemeinderates zur Gänze zu berücksichtigen,
1. soweit sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Gemeindedienstverhältnis zur Gänze berücksichtigt worden sind und
2. der öffentlich-rechtliche Bedienstete bei Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses nach wie vor die hiefür maßgebende Verwendung ausübt.
(9) Zeiträume, in die die nachstehend angeführten Zeiten fallen, sind von einer Voransetzung nach Abs. 1 ausgeschlossen:
1. die Zeit, die nach Abs. 1 Z. 2 oder nach Abs. 2 Z. 1 oder nach Abs. 2 Z. 4 lit. c oder d zu berücksichtigen wäre, wenn der öffentlich-rechtliche Bedienstete auf Grund einer solchen Beschäftigung einen Anspruch auf laufende Pensionsleistungen erworben und diese nicht der Gemeinde abgetreten hat,
2. die Dienstzeit in einem öffentlichen Dienstverhältnis, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben – mit Ausnahme des in Abs. 1 Z. 2 angeführten Grundes des geringeren Beschäftigungsausmaßes – für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen ist,
3. die Zeit, die im Zustand der Ämterunfähigkeit zurückgelegt worden ist.
(10) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann der zuständige Gemeinderat Nachsicht von den Ausschlussbestimmungen des Abs. 9 Z. 2 und 3 gewähren.
(11) Die in Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2 Z. 1 und 4 lit. c und d angeführten Zeiten sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Verwendungsgruppe in die höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe gemäß § 51 für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn sie
1. in den Fällen, in denen das gegenwärtige Dienstverhältnis in einer der Verwendungsgruppen L2a begonnen hat, vor der Erfüllung des Ernennungserfordernisses der erfolgreichen Absolvierung einer Akademie oder einer den Akademien verwandten Lehranstalt oder eines Ernennungserfordernisses liegen, das dieses Erfordernis ersetzt oder an seine Stelle tritt;
2. in den Fällen, in denen das gegenwärtige Dienstverhältnis in einer der im § 51 Abs. 2 Z. 3 angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen begonnen hat, vor der Erfüllung des Ernennungserfordernisses der abgeschlossenen Hochschulbildung oder der Erfüllung eines Ernennungserfordernisses liegen, das das erstgenannte Erfordernis ersetzt oder an seine Stelle tritt;
3. in den Fällen der Z. 1 und 2 zwar nach der Erfüllung der angeführten Erfordernisse liegen, aber in einer Einstufung zurückgelegt worden sind, die der Besoldungs- oder Verwendungsgruppe, in der das gegenwärtige Dienstverhältnis begonnen hat, nicht mindestens gleichwertig ist.
(12) Die gemäß Abs. 1 Z. 3 lit. b, Abs. 2 Z. 7 und 8 und Abs. 8 berücksichtigten Zeiträume sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechend niedrigeren Verwendungsgruppe in die höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe gemäß § 51 für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 11 Z. 1 oder 2 zutreffen.
(13) Die mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig. Nicht voranzusetzen sind ferner die in Abs. 2 Z. 2 und 3 angeführten Zeiten, soweit sie in einen gemäß in Abs. 2 Z. 7 oder 8 zu berücksichtigenden Zeitraum fallen.
(14) Der Vorrückungsstichtag ist mit Bescheid festzustellen. Die Feststellung soll möglichst gleichzeitig mit der Ernennung des öffentlich-rechtlichen Bediensteten vorgenommen werden.
(15) Wird ein öffentlich-rechtlicher Bediensteter in eine der im Abs. 2 Z. 6 angeführten Verwendungsgruppen oder in die Verwendungsgruppe E1 oder W1 überstellt, so ist sein Vorrückungsstichtag mit Wirkung vom Tag der Überstellung insoweit zu verbessern, als sich aus der Anwendung des Abs. 2 Z. 6 bis 8 eine Verbesserung für seine neue Verwendungsgruppe ergibt. Soweit sie in Betracht kommen, sind hiebei die Abs. 9, 10, 12 und 13 anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/1970, LGBl. Nr. 61/1971, LGBl. Nr. 156/1975, LGBl. Nr. 42/1978, LGBl. Nr. 55/1979, LGBl. Nr. 14/1996
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