(1) Jeder öffentlich-rechtliche Bedienstete ist im allgemeinen zur Durchführung jener Geschäfte verpflichtet, zu deren Verrichtung er auf Grund des allgemeinen Geschäftskreises seines Dienstzweiges bestimmt ist. Wenn es der Dienst erfordert, kann er nach Maßgabe seiner Eignung vorübergehend auch zu den Verrichtungen eines anderen Geschäftskreises herangezogen werden.
(2) Versetzungen auf andere Dienstposten sind aus Dienstesrücksichten zulässig, doch darf dadurch eine Minderung des Dienstranges sowie des Monatsbezuges nicht eintreten.
(3) Im Interesse des Dienstes kann ein öffentlich-rechtlicher Bediensteter auch in einen anderen Dienstzweig überstellt werden, doch darf hiebei die im Zeitpunkte der Überstellung erreichte Ruhegenußbemessungsgrundlage keine Schmälerung erfahren.
(4) Die dauernde (mehr als 3 Monate jährlich übersteigende) Verwendung eines öffentlich-rechtlichen Bediensteten außerhalb des Gemeindegebietes ist, wenn der öffentlich-rechtliche Bedienstete dagegen Einspruch erhebt, nur zulässig, wenn der Gemeinderat dies bestätigt. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn der öffentlich-rechtliche Bedienstete eigens für eine Dienstverwendung außerhalb des Gemeindegebietes aufgenommen wurde.
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