(1) Der öffentlich-rechtliche Bedienstete hat seine volle Kraft dem Dienst zu widmen, den mit seinem Amt verbundenen dienstlichen Verrichtungen nach bestem Wissen und mit nachhaltendem Fleiß sowie mit voller Unparteilichkeit zu obliegen. Hiebei ist er an die bestehenden Gesetze, Verordnungen und Dienstanweisungen gebunden.
(2) Der öffentlich-rechtliche Bedienstete hat in und außer Dienst das Standesansehen zu wahren, den dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten Folge zu leisten und den Vorgesetzten, Bediensteten und Parteien mit Anstand und Achtung zu begegnen. Der öffentlich-rechtliche Bedienstete kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn sie von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3) Der Umfang der Dienstesobliegenheiten ist nach den besonderen, für die einzelnen Dienstzweige geltenden Vorschriften oder, wenn solche nicht bestehen oder nicht ausreichen, nach der Art und dem Wesen des Dienstes zu beurteilen.
(4) Der öffentlich-rechtliche Bedienstete ist zur raschen und wirksamen Durchführung seiner dienstlichen Obliegenheiten verpflichtet.
(5) Der öffentlich-rechtliche Bedienstete ist in der Wahl seines Wohnortes nicht beschränkt; doch ist er nicht berechtigt, unter Hinweis auf seinen Wohnort Begünstigungen im Dienst oder eine besondere Entschädigung zu beanspruchen. Der öffentlich-rechtliche Bedienstete hat seinen jeweiligen Wohnort bekanntzugeben.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden