(1) Überstellung ist die Ernennung zum öffentlich-rechtlichen Bediensteten einer anderen Verwendungsgruppe.
(2) Für die Ermittlung des in der neuen Verwendungsgruppe gebührenden Gehaltes werden die nachstehenden Verwendungsgruppen wie folgt zusammengefasst:
1. Verwendungsgruppen B, C, D, E, I bis V, L2b, L3 und W1 bis W3;
2. Verwendungsgruppen L2a;
3. Verwendungsgruppen A, L1.
(3) Wird ein öffentlich-rechtlicher Bediensteter aus einer Verwendungsgruppe in eine gleichwertige oder höhere Verwendungsgruppe derselben Ziffer des Abs. 2 überstellt, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben würde, wenn er die in der Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit als öffentlich-rechtlicher Bediensteter der neuen Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte. Wurde der öffentlich-rechtliche Bedienstete gemäß § 50 Abs. 3 vor dem Zeitpunkt der Zeitvorrückung in die Dienstklasse III befördert, so ist der Zeitraum, um den die Beförderung vor dem Zeitpunkt der Zeitvorrückung liegt, der anrechenbaren Gesamtdienstzeit zuzurechnen.
(4) Wird ein öffentlich-rechtlicher Bediensteter aus einer Verwendungsgruppe in eine höhere Verwendungsgruppe einer anderen Ziffer des Abs. 2 überstellt, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben würde, wenn er die in der bisherigen Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit in dem Ausmaß in der neuen Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte, um das diese Zeit die in der folgenden Tabelle angeführten Zeiträume übersteigt:
Überstellung | Ausbildung im Sinne der gemeinsamen Anstellungserfordernisse der Gemeindedienst- zweigeverordnung LGBl. Nr. 4/1958, in der geltenden Fassung | Zeitraum | |
Von der | In die | Jahre | |
Verwendungs- gruppe gemäß Abs. 2 Z. | |||
1 | 2 | 2 | |
1 | 3 | mit abgeschlossenem Hochschulstudium | 4 |
1 | 3 | in den übrigen Fallen | 6 |
2 | 3 | mit abgeschlossenem Hochschulstudium | 2 |
2 | 3 | in den übrigen Fallen | 4 |
Abs. 3 letzter Satz ist anzuwenden.
(5) Erfüllt ein öffentlich-rechtlicher Bediensteter das im Abs. 4 angeführte Erfordernis des abgeschlossenen Hochschulstudiums erst nach der Überstellung in eine der im Abs. 2 Z. 3 angeführten Verwendungsgruppen, ist seine besoldungsrechtliche Stellung mit Wirkung vom Tag der Erfüllung dieses Erfordernisses entsprechend dem Abs. 4 neu festzusetzen.
(6) Wird ein öffentlich-rechtlicher Bediensteter in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben hätte, wenn er die in der bisherigen Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit als öffentlich-rechtlicher Bediensteter der niedrigeren Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte. Abs. 3 letzter Satz ist anzuwenden.
(7) Ist ein öffentlich-rechtlicher Bediensteter in eine höhere Verwendungsgruppe überstellt worden und wird er nachher in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, so ist er so zu behandeln, als ob er bis zur Überstellung in die niedrigere Verwendungsgruppe in der Verwendungsgruppe geblieben wäre, aus der er in die höhere Verwendungsgruppe überstellt worden ist.
(8) Bei Überstellungen nach den Abs. 3, 4, 6 und 7 und bei einer Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung nach Abs. 5 ist die in der höchsten Gehaltsstufe einer Verwendungsgruppe oder einer Dienstklasse, aus der eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen ist, verbrachte Zeit bis zum Ausmaß von vier Jahren für die Vorrückung und den Anfall der Dienstalterszulage zu berücksichtigen. Die §§ 30 bis 32 sind sinngemäß anzuwenden.
(9) Ist der jeweilige Gehalt in der neuen Verwendungsgruppe niedriger als der Gehalt, der dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten jeweils in seiner bisherigen Verwendungsgruppe zukommen würde, so gebührt dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Ergänzungszulage auf diesen Gehalt. Ist jedoch der Gehalt, den der öffentlich-rechtliche Bedienstete bei einer Überstellung in eine niedrigere Verwendungsgruppe erhält, niedriger als der bisherige Gehalt, so gebührt dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten abweichend vom ersten Satz eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehaltes einzuziehende, für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Ergänzungszulage auf den bisherigen Gehalt. Für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Zulagen – ausgenommen die Verwendungszulage – sind bei der Ermittlung der Ergänzungszulage dem Gehalt zuzurechnen.
(10)
1. Wird ein öffentlich-rechtlicher Bediensteter der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt oder eines Unternehmens der Dienstklasse IV oder einer höheren Dienstklasse in eine gleichwertige oder höhere Verwendungsgruppe überstellt und hat er in der bisherigen Verwendungsgruppe bereits eine in seiner Dienstklasse auch für die neue Verwendungsgruppe vorgesehene Gehaltsstufe erreicht, so ändern sich abweichend vom Abs. 3 und 4 die Gehaltsstufe und der nächste Vorrückungstermin nicht. Dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt oder eines Unternehmens gebührt jedoch mindestens die besoldungsrechtliche Stellung, die sich ergeben würde, wenn er die in der bisherigen Verwendungsgruppe für die Vorrückung berücksichtigte Gesamtdienstzeit in dem Ausmaß als öffentlich-rechtlicher Bediensteter der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt oder eines Unternehmens der höheren Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte, die sich bei sinngemäßer Anwendung des Abs. 3 beziehungsweise 4 ergeben würde.
2. Ist ein öffentlich-rechtlicher Bediensteter der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt oder eines Unternehmens gemäß § 50 Abs. 3 vor dem Zeitpunkt der Zeitvorrückung in die Dienstklasse III befördert worden und wird er danach gemäß Z. 1 oder gemäß Abs. 4 oder 6 aus einer Verwendungsgruppe, auf die § 50 Abs. 3 anzuwenden ist, in eine andere Verwendungsgruppe, auf die § 50 Abs. 3 anzuwenden ist, überstellt, so ist der Zeitraum, um den diese Beförderung vor dem Zeitpunkt der Zeitvorrückung liegt, in der neuen Verwendungsgruppe der für die Vorrückung berücksichtigten Gesamtdienstzeit zuzuzählen.
3. Wurde der öffentlich-rechtliche Bedienstete der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt oder eines Unternehmens gemäß § 50 Abs. 3 vor dem Zeitpunkt der Zeitvorrückung in die Dienstklasse III befördert, so ist der Zeitpunkt, um den die Beförderung vor dem Zeitraum der Zeitvorrückung liegt, der für die Vorrückung berücksichtigten Gesamtdienstzeit zuzurechnen.
(11) Ist bei einer Überstellung nach Abs. 6 oder 7 die bisherige Dienstklasse des öffentlich-rechtlichen Bediensteten in der neuen Verwendungsgruppe nicht mehr durch Zeitvorrückung erreichbar, so gebühren dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten die höchste Gehaltsstufe der Dienstklasse, die in der niedrigeren Verwendungsgruppe noch durch Zeitvorrückung erreichbar ist, und die entsprechende Dienstalterszulage.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/1960, LGBl. Nr. 204/1966, LGBl. Nr. 83/1967, LGBl. Nr. 156/1975, LGBl. Nr. 42/1978, LGBl. Nr. 55/1979, LGBl. Nr. 65/1981, LGBl. Nr. 74/1986
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