(1) Dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt oder eines Unternehmens gebührt für Überstunden (§ 28 Abs. 6 der Dienstpragmatik, RGBl. Nr. 15/1914, in der Fassung der Dienstpragmatik-Novelle 1972, BGBl. Nr. 213), die nicht bis zum Ende des auf die Leistung der Überstunden folgenden Monates durch Freizeit ausgeglichen werden, eine Überstundenvergütung. Soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, kann die Frist für den Freizeitausgleich auf Antrag des öffentlich-rechtlichen Bediensteten oder mit dessen Zustimmung erstreckt werden.
(2) Überstunden außerhalb der Nachtzeit (22 bis 6 Uhr) sind vor Überstunden in der Nachtzeit auszugleichen. Überstunden an Sonn- und Feiertagen sind nicht durch Freizeit auszugleichen.
(3) Die Überstundenvergütung besteht aus der Grundvergütung und dem Überstundenzuschlag. Die Grundvergütung für die Überstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der für den öffentlich-rechtlichen Bediensteten gemäß § 28 Abs. 2 der Dienstpragmatik geltenden Wochenstundenzahl zu ermitteln. Die Bemessungsgrundlage besteht aus dem Gehalt zuzüglich einer allfälligen im § 34 Abs. 3 angeführten Zulage des öffentlich-rechtlichen Bediensteten. Der Überstundenzuschlag beträgt
1. für Überstunden außerhalb der Nachtzeit 50 v. H. und
2. für Überstunden während der Nachtzeit 100 v. H.
der Grundvergütung.
(4) Abrechnungszeitraum für die Überstundenvergütung ist der Kalendermonat. Die im Kalendermonat geleisteten Überstunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von Überstunden, die sich dabei ergeben, gebührt dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten der verhältnismäßige Teil der Überstundenvergütung.
(5) Die Teilnahme an Empfängen und gesellschaftlichen Veranstaltungen begründet, auch wenn sie dienstlich notwendig ist, keinen Anspruch auf Überstundenvergütung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 59/1973
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