§ 106 Einstellung des Verfahrens in besonderen Fällen
In Kraft seit 01. Februar 1956
Up-to-date
Stirbt ein öffentlich-rechtlicher Bediensteter vor Rechtskraft des Erkenntnisses, so ist das Verfahren einzustellen. Ebenso ist vorzugehen, wenn das Dienstverhältnis aus einem der im § 66 lit. a, b, d oder e angeführten Gründe aufgelöst wurde.
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