§ 68a Künftige Anpassung der wiederkehrenden Leistungen und Einmalzahlung
In Kraft seit 01. Januar 2023
Up-to-date
(1) Für künftige Anpassungen der wiederkehrenden Leistungen ist § 43, ausgenommen Abs. 6 bis 21, Steiermärkisches Pensionsgesetz 2009 (St. PG 2009) und der gemäß § 43 Abs. 3 St. PG 2009, von der Landesregierung verordnete Anpassungsfaktor anzuwenden.
(2) Für Einmalzahlungen ist § 43a, ausgenommen Abs. 3, St. PG 2009 anzuwenden.
(3) Das Steiermärkisches Pensionsgesetz 2009 ist in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/2023
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