(1) Bei Verwendungen, die nicht nur österreichische Staatsbürgern vorbehalten sind, wird das Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft auch durch die Staatsangehörigkeit eines Landes erfüllt, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der Europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern.
(2) Das Erfordernis der fachlichen Eignung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 umfasst auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/1995
Rückverweise
Keine Verweise gefunden