(1) Der/Dem öffentlich-rechtlich Bediensteten gebührt anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienststand eine Ersatzleistung für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub (Urlaubsersatzleistung). Die Urlaubsersatzleistung gebührt nur insoweit als die/der öffentlich-rechtliche Bedienstete das Unterbleiben des Verbrauchs des Erholungsurlaubs nicht zu vertreten hat.
(2) Die/Der öffentlich-rechtliche Bedienstete hat das Unterbleiben des Verbrauchs insbesondere dann zu vertreten, wenn sie/er aus dem Dienst ausgeschieden ist durch
1. Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses aus einem der in § 7 Abs. 3 lit. a, c oder d genannten Gründe,
2. Auflösung des Dienstverhältnisses nach § 66 Z. 2, oder 6,
3. Versetzung in den Ruhestand vor dem Erreichen des gesetzlichen Regelpensionsalters, sofern diese nicht wegen Dienstunfähigkeit erfolgt ist.
(3) Die Urlaubsersatzleistung ist für jedes Kalenderjahr, aus dem ein noch nicht verbrauchter und nicht verfallener Anspruch auf Erholungsurlaub vorhanden ist, gesondert zu bemessen. Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß beträgt jenen Teil des Vierfachen der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr entspricht. Für das laufende Kalenderjahr reduziert sich das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß entsprechend dem Verhältnis der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr zum gesamten Kalenderjahr.
(4) Die Urlaubsersatzleistung gebührt für jenen Teil des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes, der nach Abzug des tatsächlich verbrauchten Erholungsurlaubs aus diesem Kalenderjahr verbleibt.
(5) Bemessungsgrundlage für die Urlaubsersatzleistung für das laufende Kalenderjahr ist der volle Monatsbezug (§ 25 Abs. 1 und 2) der/des öffentlich-rechtlichen Bediensteten im Monat des Ausscheidens aus dem Dienst, für die vergangenen Kalenderjahre der volle Monatsbezug im Dezember des jeweiligen Kalenderjahres.
(6) Die Ersatzleistung für eine Urlaubsstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der Wochenstundenzahl gemäß § 28 Abs. 2 der Dienstpragmatik zu ermitteln.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 6/2015
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