§ 48 Erreichen eines höheren Gehaltes
In Kraft seit 01. Januar 1977
Up-to-date
§ 48 Erreichen eines höheren Gehaltes — GBG. 1957
Der öffentlich-rechtliche Bedienstete der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt oder eines Unternehmens erreicht einen höheren Gehalt durch
Vorrückung (§§ 30 bis 32),
Zeitvorrückung (§ 49),
Beförderung (§ 50),
Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe (§ 51 Abs. 1 bis 4 und 10 bis 12) und
Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung (§ 51 Abs. 5).
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 42/1978