§ 58a
In Kraft seit 01. Oktober 1997
Up-to-date
Dem öffentlich-rechtlich Bediensteten, der sich um das Amt des Bundespräsidenten oder ein Mandat im Nationalrat, im Europäischen Parlament oder in einem Landtag bewirbt, ist ab der Einbringung des Wahlvorschlages bei der zuständigen Wahlbehörde bis zur Bekanntgabe des amtlichen Wahlergebnisses die erforderliche freie Zeit zu gewähren.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/1997
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