§ 54f Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche
In Kraft seit 01. Januar 1977
Up-to-date
Dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf seinen Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubes gestattet werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 42/1978 1. Jänner 1977
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