(1) Ordnungsstrafen sind:
a) die Verwarnung,
b) die Geldbuße.
(2) Die Geldbuße beträgt mindestens 2 % des für die Ruhegenußbemessung anrechenbaren Teiles des Monatsbezuges. Die Summe der einem öffentlich-rechtlichen Bediensteten innerhalb eines Jahres rechtskräftig auferlegten Geldbußen darf über den Betrag des für die Ruhegenußbemessung anrechenbaren Teiles des Monatsbezuges nicht hinausgehen. Die Geldbußen werden erforderlichenfalls durch Abzug vom Diensteinkommen hereingebracht, sie fließen der Gemeinde zu.
(3) Das Recht zur Verhängung einer Ordnungsstrafe steht außer dem Bürgermeister der Disziplinarkommission zu.
(4) Vor Verhängung einer Ordnungsstrafe ist dem beschuldigten öffentlich-rechtlichen Bediensteten Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder mündlich zu rechtfertigen.
(5) Die verhängte Ordnungsstrafe ist dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten schriftlich unter Anführung der Gründe bekanntzugeben.
(6) Gegen eine vom Bürgermeister verhängte Ordnungsstrafe kann binnen zwei Wochen die Beschwerde an den Gemeinderat erhoben werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/1967, LGBl. Nr. 87/2013
Rückverweise
Keine Verweise gefunden